Hier eine kurze, übersichtliche Zusammenfassung des Ilshofener Düngungsexperten:
Grundsätzlich gelten die in beiliegender Abbildung aufgezeigten Verbotszeiträume für Gülle, Gärsubstrat, Festmist von Geflügel u. Hasen, Hühnerkot und N-haltigem Mineraldünger.Nur wenn der im Boden vorhandene Stickstoff nicht ausreicht, darf zu den in der Tabelle beschriebenen Bedingungen b
is zu 30 kg/ha Gesamtammonium-N oder 60 kg/ha Gesamt-N gedüngt werden, je nachdem, welcher Grenzwert zuerst eintritt.
Festmist von Geflügel, Gülle,
Gärsubstrat und Hühnerkot muss bei
Ausbringung auf unbestelltem
Ackerland spätestens
nach 4 Stunden ab Beginn der Ausbringung eingearbeitet sein.
Zu Zwischenfruchtmischungen mit mehr als 60% Leguminosenanteil in der Mischung darf nicht mit N-haltigen Düngern gedüngt werden.
Nur Festmist aus Rinder-, Schweine-, Schafe u. Pferdebeständen ist aus der obigen Tabelle ausgenommen. Dieser Mist unterliegt lediglich einer
Sperrfrist von einschließlich 15.12. bis 15.1.
Als vereinfachte Düngebedarfsberechnung zur Düngung im Herbst gilt beiliegende Tabelle. Diese sollte für eine eventuelle Kontrolle aufbewahrt werden.
(Informationen aus dem Landkreis Schwäbisch Hall vom 08.08.2018)