Da neben den Getreide-GPS-Beständen auch die ersten Wintergersten bis zu diesem Zeitpunkt geerntet werden, kommen verstärkt Nachfragen zu diesem Thema.
Was bei Kultur-Änderungen und beim „Greening“ allgemein zu beachten ist:Sofern bis 15. Juli keine Folgekultur angesät wird oder bereits vorhanden ist (z. B. Grasuntersaat), ergeben sich keine Änderungen, da bis zur Aussaat der Folgekultur grundsätzlich weiterhin die geerntete oder umgebrochene Kultur maßgeblich für die Anbaudiversifizierung ist.
Wird dagegen bis 15. Juli eine Folgekultur angesät oder ist z. B. als Grasuntersaat schon vorhanden, dann müssen auch mit dieser Folgekultur die Vorgaben der Anbaudiversifizierung eingehalten werden (ab 30 ha Ackerfläche mind. 3 Kulturen; größte Kultur max. 75 %; 1te+2te Kultur max. 95 %).
Bei Nachsaat von Zwischenfrüchten als Ökologische Vorrangflächen ist zu beachten, dass diese nicht vor dem 16. Juli ausgesät werden dürfen. Spätester Saattermin ist der 1. Oktober (keine Mineraldüngung oder
Pflanzenschutz ab Ernte Hauptkultur bis 31.12.).
Grundsätzlich müssen großkörnige Leguminosen (wie Erbsen), die als Ökologische Vorrangfläche genutzt werden, sich bis mindestens 15. August auf der Fläche befinden. Wenn Sie früher ernten, müssen Sie das dem Landwirtschaftsamt schriftlich melden. Bei kleinkörnigen Leguminosen wie z. B. Klee und Luzerne ist der Stichtag der 31. August. Zudem ist zu beachten, dass bei Umbruch im Ansaatjahr zwingend eine Winterung oder Winterzwischenfrucht angesät werden muss, die bis mindestens 15. Februar auf der Fläche verbleibt.
Hinweis: Nähere Infos sind im Heft „Umsetzung der EU-Agrarreform in Deutschland" zu finden. Dieses Heft haben baden-württembergische Landwirte zusammen mit dem „Gemeinsamen Antrag“ erhalten.
(Wichtige Informationen aus dem Main-Tauber-Kreis vom 10.07.2015)
Quelle: LTZ Augustenberg