Als Indikation ist lediglich die Bekämpfung von Drahtwürmern in Kartoffeln auf Flächen mit Starkbefall vorgesehen. Bundesweit stehen insgesamt nur 40 Tonnen zur Verfügung.
Gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 PflSchG wurden folgende Anwendungsbestimmungen festgesetzt:
- Bei gleichzeitiger Ausbringung von Flüssigbeizen ist darauf zu achten, dass sich an den Aggregaten kein angefeuchtetes Granulat ansammelt und an der Bodenoberfläche abgestreift wird.
- Keine Ausbringung des Mittels bei Windgeschwindigkeiten über 5 m/s
- Keine Anwendung auf klumpigen oder steinigen Böden
- Der Betriebsleiter ist verpflichtet, die zur Anwendung vorgesehenen Flächen mindestens 48 Stunden vor der Anwendung des Mittels Imkern bekannt zu geben, deren Bestände sich im Umkreis von 60 m um die Behandlungsflächen befinden
- Das Mittel ist vollständig in den Boden einzuarbeiten bzw. mit Erde abzudecken. An der Bodenoberfläche verbleibende Granulatkörner auf und außerhalb der Anbaufläche sind ebenfalls direkt nach der Anwendung einzuarbeiten oder zu entfernen.
- Die Ausbringung muss mit einem in die Pflanzenschutzgeräteliste (www.jki.bund.de) eingetragenen Granulatstreuer erfolgen.
Das Granulatstreugerät muss:
- mit einer separaten Abschaltvorrichtung für die Dosiereinrichtung versehen sein
- einen dicht schließenden Deckel haben
- zur Bandapplikation über einen speziellen Granulatverteiler („fishtail“) verfügen
- ein Fallrohr besitzen, das in gerader Linie zum Applikationsschar verlegt ist
Die Dosierungseinrichtung des Granulatstreugerätes ist rechtzeitig – spätestens jedoch 4m – vor Erreichen des Vorgewendes auszuschalten, um eine vollständige Bedeckung des Granulates sicherzustellen.
Hinweis: Bei der Ausbringung sind sämtliche Auflagen zu beachten
Informationen des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 15.01.2015)
Quelle: LTZ Augustenberg