Die Kosten für die Verwendung sollen gesenkt und der Verwaltungsaufwand verringert werden. Dies sieht eine neue Verordnung vor, die das Europäische Parlament heute beschlossen hat. Bislang wurde das EU-Umweltzeichen für mehr als 3.000 Produkte wie Waschmittel, Papier oder Schuhe vergeben.
Der heute vom EP verabschiedete Text basiert auf einer Einigung mit der tschechischen Ratspräsidentschaft, so dass das Gesetzgebungsverfahren beendet ist. Die Zustimmung des Ministerrates ist nur noch Formsache. Die Verordnung tritt 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im EU-Amtsblatt in Kraft und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. 633 Abgeordnete stimmten für die Verordnung, 18 dagegen.
Mehr „umweltfreundliche“ Produkte Mithilfe des Umweltzeichens sollen Produkte mit hoher Umweltverträglichkeit gefördert werden, die während ihrer gesamten Lebensdauer geringe Umweltauswirkungen haben. Das Umweltzeichen soll die Erzeugnisse und Dienstleistungen, die bestimmten Richtwerten entsprechen, von den anderen Produkten derselben Kategorie abheben und die Verbraucher auf diese Produkte aufmerksam machen.
Eine EU-weit geltende Regelung erleichtert es den Unternehmen, in der EU mehr „umweltfreundliche“ Produkte zu vermarkten und gibt den Verbrauchern die Gewissheit, an jedem Ort innerhalb der EU Produkte kaufen zu können, die nach gemeinsamen Umweltkriterien beurteilt wurden. Das EU-Umweltzeichen ist die einzige formelle Regelung, die für den gesamten Binnenmarkt gilt; die derzeit geltenden nationalen und regionalen Regelungen gelten nur jeweils für einen Teil der EU.
Weniger Verwaltungsaufwand, geringere Kosten
Die Verordnung enthält Vorschriften für die Erstellung und Anwendung des freiwilligen EU-Umweltzeichens. Sie gilt für alle Erzeugnisse und Dienstleistungen, die in der EU angeboten werden. Zur Vereinfachung der Regelung für das Umweltzeichen und zur Verringerung des Verwaltungsaufwands werden die Beurteilungs- und Prüfverfahren gestrafft. Zudem werden die Kosten für die Verwendung des Umweltzeichens gesenkt.
Wichtigste Umweltauswirkungen werden berücksichtigtBei der Festlegung der Kriterien für das Umweltzeichen wird die Umweltverträglichkeit der Produkte unter Berücksichtigung der neuesten strategischen Ziele der EU im Bereich des Umweltschutzes zugrunde gelegt. Die Kriterien werden auf wissenschaftlicher Grundlage und unter Berücksichtigung des gesamten Lebenszyklus eines Produkts festgelegt. Hierfür werden die wichtigsten Umweltauswirkungen berücksichtigt, insbesondere Auswirkungen auf den
Klimawandel, Auswirkungen auf Natur und
Artenvielfalt, Energie- und Ressourcenverbrauch, Abfallerzeugung, Emissionen in alle Umweltmedien, Verschmutzung durch physikalische Wirkungen sowie Anwendung und Freisetzung gefährlicher Stoffe. Nichtstaatliche Umweltschutzorganisationen und Verbraucherverbände werden an der Ausarbeitung und Festsetzung der Kriterien beteiligt.
Nur zertifizierte ökologische und biologische Erzeugnisse?Wie von den Abgeordneten gefordert, muss die Kommission - vor der Festlegung von Kriterien für Lebensmittel- und Futtermittelerzeugnisse - durch eine entsprechende Studie prüfen, ob die Festsetzung verlässlicher Kriterien für die Umweltverträglichkeit derartiger Erzeugnisse, einschließlich von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen, möglich ist. In der Studie sollte auch die Möglichkeit erwogen werden, nur zertifizierten ökologischen und biologischen Erzeugnissen das Umweltzeichen zu verleihen, um nicht Verunsicherung bei den Verbrauchern herbeizuführen.
Kein Umweltzeichen für gefährliche Produkte Festgeschrieben wird in der Verordnung zudem, dass das Umweltzeichen nicht für Produkte vergeben werden darf, die Stoffe oder Zubereitungen bzw. Gemische enthalten, die giftig, umweltgefährdend, krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend sind. Wichtig war den Abgeordneten zudem, bei der Ausarbeitung der Kriterien so weit wie möglich den "Grundsatz der Verringerung der Zahl der Tierversuche" zu berücksichtigen.
Förderung der Verwendung des UmweltzeichensUm die Verwendung des Umweltzeichens zu fördern, soll ein "besonderer Aktionsplan" vereinbart werden. Dieser beinhaltet Sensibilisierungsmaßnahmen und Informations- und Aufklärungskampagnen u. a. für Verbraucher, Produzenten, Hersteller und Großhändler. Auch die Nutzung der Regelung, vor allem durch KMU, soll gefördert werden. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten bei der der Vergabe öffentlicher Aufträge die Festlegung von Zielvorgaben für die Beschaffung von Produkten in Betracht ziehen. (PD)