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28.11.2008 | 05:42 | Umweltschutz 

Rechtliche Schritte gegen Griechenland - Verstöße im Abwasser- und Abfallbereich

Brüssel - Die Europäische Kommission unternimmt rechtliche Schritte in zwei Fällen, in denen Griechenland gegen Rechtsvorschriften der EU verstößt, die die menschliche Gesundheit und die Umwelt gegen Verschmutzungen durch Abwasser und feste Abfälle schützen sollen.

Kommission
(c) proplanta
Im einen Fall leitet die Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Griechenland ein, das in zwölf Gemeinden immer noch nicht die erforderlichen Kanalisationen und Kläranlagen eingerichtet hat, obwohl es vom Europäischen Gerichtshof bereits wegen dieses Versäumnisses verurteilt wurde.

Sollte Griechenland hier nicht rasch Abhilfe schaffen, könnte ihm als nächster Schritt eine Geldstrafe drohen. Im zweiten Fall richtet die Kommission an Griechenland ein letztes Mahnschreiben wegen Betriebsproblemen bei einer neuen Abfalldeponie, die einen Verstoß gegen das Abfallrecht der EU darstellen.


Fehlende Behandlung von kommunalem Abwasser

Gemäß der EU-Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser müssen Gemeinden mit mehr als 15.000 Einwohnern über eine Kanalisation sowie über Systeme verfügen, durch die das Abwasser vor der Einleitung ins Meer oder die Binnengewässer einer (biologischen) Nachklärung zum Entzug von Schadstoffen unterzogen wird. Die Ausstattung der Gemeinden mit diesen Infrastruktureinrichtungen sollte bis zum 31. Dezember 2000 erfolgen.

In einem von der Kommission angestrengten Fall entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Oktober 2007, dass Griechenland gegen die Richtlinie verstieß, da landesweit 23 Gemeinden nicht über die erforderlichen Kanalisationen und Klärsysteme verfügt.

Seit dem Urteil wurde in elf dieser Gemeinden Abhilfe geschaffen, doch sind in zwölf weiteren die Vorschriften immer noch nicht erfüllt. In fünf Gemeinden im östlichen Attika (Markopoulo, Artemida, Rafina, Koropi und N. Makri) sollen die aus dem EU-Haushalt kofinanzierten Bauarbeiten erst 2013 abgeschlossen sein, eine Dauer, die die Kommission für nicht nachvollziehbar hält. Auch in sechs anderen Gemeinden (Malia, Litohoro, Edessa, Hrysoupoli, Lefkimmi und Megara) laufen die Bauarbeiten noch. In Tripoli ist die Infrastruktur zwar fertig gestellt, doch liegen derzeit noch keine Stichprobenergebnisse vor, die den ordnungsgemäßen Betrieb belegen könnten.

Das Fehlen einer Klärung in diesen Gemeinden stellt eine Gefahr für die Gesundheit der Einwohner dar, da unbehandeltes Abwasser mit gefährlichen Bakterien und Viren verseucht sein kann. Außerdem enthält es Nährstoffe wie Stickstoff oder Phosphor, die die Meeresumwelt schädigen können, indem sie ein übermäßiges Algenwachstum begünstigen und dadurch anderes Leben ersticken. Es ist allgemein anerkannt, dass eine ordnungsgemäße Abwasserbehandlung für den Tourismus, einen wichtigen Bereich der griechischen Wirtschaft, von zentraler Bedeutung ist.

Angesichts dieses fortgesetzten Verstoßes hat die Kommission beschlossen, an Griechenland gemäß Artikel 228 EG-Vertrag eine erste schriftliche Mahnung zu richten. Gemäß Artikel 228 ist die Kommission befugt, einen Mitgliedstaat nach zwei schriftlichen Mahnungen ein zweites Mal vor dem EuGH zu verklagen und die Verhängung einer Geldstrafe zu beantragen. Die griechischen Behörden müssen insbesondere in Bezug auf die fünf Gemeinden im östlichen Attika ihre Anstrengungen beschleunigen.


Betriebsprobleme bei einer neuen Abfalldeponie

Darüber hinaus richtet die Kommission an Griechenland ein letztes Mahnschreiben wegen des unsachgemäßen Betriebs einer neuen Abfalldeponie in Fyli im westlichen Attika, der eine Gefahr für die menschliche Gesundheit und die Umwelt darstellt. Die Genehmigungsbehörden haben der Deponie aufgrund ihrer Mängel die erforderliche Zulassung verweigert, doch wird ihr Betrieb von den nationalen Behörden weiterhin geduldet.

Bei vier Inspektionen durch die Genehmigungsbehörden zwischen Oktober 2007 und Juli 2008 wurden verschiedene Betriebsprobleme festgestellt, deren Existenz nicht bestritten wird. So wird der Abfall in der Deponie nicht ordnungsgemäß abgedeckt; aufgrund einer fehlenden Absperrung können Menschen und Tiere auf das Gelände der Deponie gelangen; das Regenwasser wird nicht gesammelt, und es besteht die Gefahr von Bränden und des Abrutschens von Abfall in der Deponie.

Dieser Zustand bedeutet einen Verstoß gegen mehrere Bestimmungen der Richtlinie von 1999 über Abfalldeponien, die die Anforderungen an den sicheren Betrieb von Abfalldeponien festlegt, sowie der Abfall-Rahmenrichtlinie mit den Grundregeln und Leitprinzipien für die Abfallbewirtschaftung in der EU.


Rechtliches Verfahren

Nach Artikel 226 EG-Vertrag ist die Kommission befugt, rechtliche Schritte gegen einen Mitgliedstaat einzuleiten, der seinen Pflichten nicht nachkommt.

Wenn nach Auffassung der Kommission möglicherweise ein Verstoß gegen das EU-Recht vorliegt, der die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens rechtfertigt, richtet sie an den betreffenden Mitgliedstaat ein „Aufforderungsschreiben" (erste schriftliche Mahnung), in dem dieser aufgefordert wird, sich bis zu einem bestimmten Termin, in der Regel innerhalb von zwei Monaten, zu äußern.

Je nachdem, wie sich der betreffende Mitgliedstaat in seiner Antwort äußert und ob er überhaupt antwortet, kann die Kommission beschließen, ihm eine „mit Gründen versehene Stellungnahme“ (die zweite und letzte schriftliche Mahnung) zu übermitteln, in der sie klar und eindeutig darlegt, weshalb ihrer Ansicht nach ein Verstoß gegen das EU-Recht vorliegt, und den Mitgliedstaat auffordert, seinen Verpflichtungen innerhalb eines bestimmten Zeitraums, in der Regel zwei Monaten, nachzukommen.

Kommt der Mitgliedstaat der Stellungnahme nicht nach, kann die Kommission beschließen, den Europäischen Gerichtshof anzurufen. Gelangt der Gerichtshof zu der Auffassung, dass eine Vertragsverletzung vorliegt, wird der säumige Mitgliedstaat aufgefordert, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um seinen Verpflichtungen nachzukommen.

Nach Artikel 228 EG-Vertrag ist die Kommission befugt, gegen einen Mitgliedstaat vorzugehen, der einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs nicht nachkommt. Aufgrund dieses Artikels kann die Kommission dann den Gerichtshof auffordern, gegen den betreffenden Mitgliedstaat eine Geldstrafe zu verhängen. (PD)
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