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18.11.2014 | 09:54

Monsterbacke-Urteil für Februar angekündigt

Bunte Milchprodukte
Kinderquark: Die Verpackung ist bunt, der Inhalt süß. Wie weit dürfen Hersteller mit ihrer Werbung für solche Produkte gehen? Das will der BGH nun im Februar entscheiden. (c) proplanta

BGH nimmt sich Zeit für Monsterbacke-Urteil



Ist die Molkerei Ehrmann mit einem Milch-Slogan für ihren Kinderquark »Monsterbacke» zu weit gegangen? Das überprüft der Bundesgerichtshof (BGH) derzeit.

Am Montag war Verhandlung - ein Urteil soll es am 12. Februar geben. Die Deutsche Presse-Agentur beantwortet die wichtigsten Fragen.

Worum geht es?

Um den Slogan für einen Früchtequark der Firma Ehrmann mit dem Namen «Monsterbacke». Der ist hauptsächlich für Kinder gedacht. Auf der bunten Verpackung war zu lesen: «So wichtig wie das tägliche Glas Milch!». Die Wettbewerbszentrale ist dagegen vorgegangen. Ehrmann verwendet den Slogan wegen des Prozesses nicht mehr.

Warum braucht der BGH so lange für ein Urteil?

Der Fall ist juristisch nicht einfach, da deutsches und europäisches Recht beachtet werden müssen. Die Richter machten in der Verhandlung am Montag klar, dass sie den Fall von allen Seiten genau beleuchten wollen. Dafür brauchen sie offenbar einige Zeit.

Und wie war die Verhandlung?

Dort ging zwar auch um die Frage, ob Verbraucher wegen des Zuckergehalts des Quarks durch den Spruch in die Irre geführt werden. Vor allem aber ging es darum, ob der Slogan mit Zusatzangaben vielleicht erlaubt sein könnte. Solche Angaben könnten nach der sogenannten Health-Claim-Verordnung erforderlich sein. Die Verordnung regelt zum Schutz der Verbraucher, welche nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben die Hersteller bei der Werbung für ihre Produkte machen dürfen und welche nicht.

Welche Zusatzangaben könnten das sein?

Etwa, dass der Verbraucher sich ausgewogen und gesund ernähren soll. Die Wettbewerbszentrale möchte wegen des Zuckergehalts des Quarks aber, dass neben dem Spruch ein Warnhinweis zu den Gesundheitsgefahren bei übermäßigem Verzehr des Quarks steht.

Warum läuft der Rechtsstreit schon vier Jahre?

Weil er bis zum Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg ging: Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte der Wettbewerbszentrale 2011 recht gegeben. Ehrmann ging in Revision. Der BGH legte den Fall dem EuGH vor. Ihm war der zeitliche Geltungsbereich der EU-Vorgaben nicht klar.

Und was entschied der EuGH?

Dass die Auflagen im EU-Recht zu den gesundheitsbezogenen Angaben bereits im Jahr 2010  - und damit also im Zeitpunkt der Klage - galten (Rechtssache C-609/12).

Was muss der BGH jetzt machen?

Der EuGH sagte nicht, was das konkret für die «Monsterbacke» -Werbung bedeutet. Das war nicht seine Aufgabe. Der BGH muss jetzt also die Detailfragen klären.

Hatte der BGH schon mit ähnlichen Verfahren zu tun?

Erst im September billigten die Richter die Bezeichnung «Energy & Vodka» für ein Alkohol-Mixgetränk. Nach Ansicht des BGH wird den Verbrauchern nicht unzulässigerweise vermittelt, dass das zu einem Viertel aus Wodka bestehende Getränk fit macht.

Im Februar ging es dann um Babynahrung: Hipp darf die Bezeichnungen «Praebiotik» und «Probiotik» zumindest dann nicht auf seine Produkte schreiben, wenn zugleich auf einen Nutzen für den Darm hingewiesen wird. (dpa)
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