Wie bereits am 27. Mai berichtet, konnte in den ersten Proben von Rohhonig keine Rückstände des Maisbeizmittels
Clothianidin nachgewiesen werden. Dies teilte das baden-württembergische Verbraucherministerium am Dienstag in Stuttgart mit.
Erdbeeren können bedenkenlos genossen werden Ebenso werden Früchte, die möglicherweise von der Verunreinigung mit dem bei der Maissaatgutbehandlung verwendeten Insektizid Clothianidin betroffen sind, weiterhin stichprobenweise überwacht. Die ersten Untersuchungsergebnisse bei Erdbeeren, die zum Teil noch unreif waren, liegen vor und geben keinen Anlass zur Besorgnis.
In 14 der 16 untersuchten Proben konnten keine Rückstände von Clothianidin nachgewiesen werden. Nur in zwei Proben wurden sehr geringe Rückstände an Clothianidin im Bereich der Bestimmungsgrenze von 0,001 Milligramm pro Kilogramm nachgewiesen. Diese Spuren liegen um das zehnfache unter dem zulässigen Grenzwert von 0,01 Milligramm pro Kilogramm. Die lebensmittelrechtliche Verkehrsfähigkeit der untersuchten Erdbeeren im erntereifen Zustand ist hinsichtlich der festgestellten Rückstandsgehalte an Clothianidin somit nicht eingeschränkt.
Rohhonig auf weitere Pflanzenschutzmittel getestet Die amtliche
Lebensmittelüberwachung Baden-Württemberg veröffentlicht regelmäßig die Ergebnisse neuer Untersuchungsprogramme über Rückstände in Lebensmitteln. Um einen möglichst umfassenden Verbraucherschutz zu ermöglichen, müssen die Untersuchungstechniken laufend angepasst werden, beispielsweise für solche Wirkstoffe, die aktuell im
Pflanzenschutz zum Einsatz kommen. Speziell für die Rohhoniguntersuchungen wurde deshalb das Untersuchungsspektrum um neue Wirkstoffe erweitert. Neu im Untersuchungsprogramm sind unter anderem Tebuconazol, Thiacloprid, Thiamethoxam und Thiophanat-methyl. Dabei handelt es sich um
Insektizide mit einem breiten Wirkungsspektrum, die teilweise auch zur Saatgutbehandlung eingesetzt werden.
Die Lebensmittelchemiker im CVUA Stuttgart stellten fest, dass von 24 untersuchten Proben sechs keine Rückstände aufwiesen. In 18 Rohhonigproben wurden vor allem Rückstände des Pflanzenschutzmittels Thiacloprid (0,002 - 0,11 Milligramm pro Kilogramm) und in wenigen Einzelfällen Spuren von Tebuconazol (0,009 Milligramm pro Kilogramm), Tebufenozid (0,001 - 0,003 Milligramm pro Kilogramm) und Thiamethoxam (0,001 Milligramm pro Kilogramm) nachgewiesen. Alle messbaren Rückstandsgehalte lagen aber deutlich unterhalb der Grenzwerte und sind gesundheitlich unbedenklich.
Die festgestellten Rückstände stehen nicht im Zusammenhang mit der Verunreinigung mit Clothianidin. Sie ergeben sich, wenn
Bienen Nektar oder Pollen von Pflanzen sammeln, bei denen zuvor Pflanzenschutzmittel angewandt wurden. Aus diesem Grund wird bei der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln auch der mögliche Übergang des Wirkstoffs in den Honig geprüft und bewertet. Je nach gesundheitlicher Bewertung werden dann gegebenenfalls auch für Honig Rückstandshöchstmengen festgesetzt, die gesundheitlich unbedenklich sind und nicht überschritten sein dürfen.
Das Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum hat vorsorglich weitere Untersuchungen bei Rohhonig veranlasst. Sobald der Honig geschleudert und dem Verbraucher zum Verkauf angeboten wird, werden auch hier Kontrollen auf Clothianidin und weitere Pflanzenschutzmittel durchgeführt. Da bereits im Rohhonig keine bedenklichen Rückstände gefunden wurden, sind auch für das Endprodukt keine anderen Werte zu erwarten.
ZusatzinformationenFür die rechtliche Beurteilung der in den Honigproben nachgewiesenen Pestizidrückstandsgehalte sind nachfolgende Höchstmengen (HM) anzuwenden: Thiacloprid keine HM für tierische Lebensmittel in der nationalen Rückstands-Höchstmengenverordnung (RHmV) festgesetzt; (Beurteilungswert des Bundesamtes für Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit / unveröffentlichter Vorschlag der EU-Kommission: 0,2 mg/kg)
Tebufenozid keine HM für tierische Lebensmittel in der RHmV festgesetzt (noch keine HM in der VO (EG) Nr. 396/2005 festgesetzt)
Tebuconazol keine HM für tierische Lebensmittel in der RHmV festgesetzt (HM nach VO (EG) Nr. 396/2005: 0,05 mg/kg)
In Deutschland werden Höchstmengen für Rückstände von Pflanzenschutzmitteln vom Gesetzgeber für Lebensmittel in der Rückstands-Höchstmengenverordnung festgesetzt. Mit der neuen Verordnung VO (EG) Nr. 396/2005 sollen die Höchstmengen in Europa vollständig harmonisiert werden. Diese Höchstmengen gelten ab 01.09.2008 unmittelbar auch in Deutschland. (PD)