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21.01.2020 | 04:18 | Lebensmittelsicherheit 

OVG hat entschieden: Lebensmittelüberwachungsberichte können veröffentlicht werden

Lüneburg - Verbraucher haben einen Anspruch auf die Herausgabe von Kontrollberichten der kommunalen Lebensmittelüberwachung.

Lebensmittelsicherheit
Ergebnisse der Lebensmittelüberwachung können veröffentlicht werden. (c) proplanta
Das hat das niedersächsische Oberverwaltungsgericht entschieden, wie eine Sprecherin am Montag mitteilte. Der zweite Senat berief sich in dem Eilbeschluss auf das Verbraucherinformationsgesetz.

Hintergrund ist nach Angaben der Sprecherin eine Kampagne von foodwatch und der Initiative «FragDenStaat». Über die Online-Plattform «Topf Secret» können Verbraucher dort die Ergebnisse von Hygienekontrollen in Restaurants, Bäckereien und anderen Lebensmittelbetrieben bei den zuständigen Aufsichtsbehörden abfragen. Die Berichte können dann auf der Plattform veröffentlicht werden.

Im konkreten Fall hatte der Landkreis Lüneburg entschieden, erbetene Kontrollberichte über einen in Lüneburg ansässigen Gastronomiebetrieb an eine Verbraucherin herauszugeben. Nach den Berichten gab es dort Mängel bei der Betriebshygiene und damit Verstöße gegen das Lebensmittelrecht.

Gegen die Herausgabe wehrte sich der betroffene Betrieb auch in zweiter Instanz juristisch vergeblich. Das Recht auf Information wiege schwerer als das Interesse des betroffenen Betriebes, hieß es zur Begründung. Der Beschluss ist unanfechtbar. (Aktenzeichen 2 ME 707/19, Beschluss vom 16. Januar 2020)
dpa/lni
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