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09.10.2009 | 05:50 | Jagdprüfung  

Backhaus: Jagdausbildung fördert den verantwortungsvollen Umgang mit Natur und Tier

Schwerin - Landwirtschafts- und Umweltminister Dr. Till Backhaus weist den Vorwurf, Mecklenburg-Vorpommern würde die Altersbegrenzung von Jugendlichen beim Ablegen der Jagdprüfung nicht einhalten, entschieden zurück.

Backhaus: Jagdausbildung fördert den verantwortungsvollen Umgang mit Natur und Tier
"Wir halten uns an Bundesrecht. Demnach beträgt das Mindestalter für die Zulassung zur Jagdprüfung 14 Jahre", so der Minister. Er sieht in der Jagdausbildung von Jugendlichen eine gute Möglichkeit, der zunehmenden  Entfremdung junger Leute von der Natur entgegenzuwirken. So lernen die angehenden Jäger die Grundzüge des Land- und Waldbaus, sowie der Wild- und Biotophege. Sie lernen die Tierarten und deren Biologie gründlich kennen. Sie wissen über Krankheiten Bescheid und wie man Wild- und Jagdschäden verhüten kann.

"Im Mittelpunkt stehen die Hege und Pflege von Wild und Natur. Dazu gehört auch die Jagd, als eine Maßnahme, einen gesunden Wildbestand zu erhalten", so Backhaus.

Man muss zudem unterscheiden zwischen dem Ablegen der Jagdprüfung und dem Erwerb des Jagdscheins. So darf gemäß § 16 des Bundesjagdgesetzes Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, aber noch nicht achtzehn Jahre alt sind, ein Jugendjagdschein erteilt werden. Dieser berechtigt nur zur Ausübung der Jagd in Begleitung des Erziehungsberechtigten oder einer von dem Erziehungsberechtigten schriftlich beauftragten Aufsichtsperson. Die Begleitperson muss zudem jagdlich erfahren sein. Der Jugendjagdschein berechtigt nicht zum Erwerb von Schusswaffen und Munition oder zur Teilnahme an Gesellschaftsjagden.

Bevor der Jagdschein erteilt wird, muss sowohl ein polizeiliches Führungszeugnis vorliegen und der Nachweis erbracht sein, dass im Bundeszentralregister für Straftaten kein Eintrag vorliegt.

Was das Schießen mit Jagdwaffen durch Jugendliche betrifft, gilt die Altersbegrenzung des Waffenrechts. So wird in § 27 Abs. 5 des Waffengesetzes bestimmt, dass in der Ausbildung zum Jäger befindliche Personen in der Ausbildung auf Schießstätten mit Jagdwaffen schießen dürfen, wenn sie das 14. Lebensjahr vollendet haben und der Sorgeberechtigte und der Ausbildungsleiter ihr Einverständnis in einer von beiden unterzeichneten Berechtigungsbescheinigung erklärt haben.

Beide Regelungen lassen es nicht zu, dass ein 14 oder 15 Jahre alter Jugendlicher ohne Zustimmung des Erziehungsberechtigten, ohne Aufsichtsführung oder außerhalb einer Schießstätte eine Jagdwaffe in die Hand bekommt.

In Mecklenburg-Vorpommern haben im zurückliegenden Jagdjahr (1. April 2008 bis 31. März 2009) 1207 Personen die Jagdprüfung abgelegt. Davon waren 159 Jugendliche.

Die Alterstruktur sieht dabei wie folgt aus:
14 Jahre: 17
15 Jahre: 64
16 Jahre: 61
17 Jahre: 17

"Wer angesichts dieser Zahlen von Jagdprüfungstourismus spricht, ist fernab jeglicher Realität", kritisiert der Minister unsachgemäße Verallgemeinerungen in der Öffentlichkeit.

Die große Mehrzahl der Bundesländer hat in ihren  Landesjagdgesetzen geregelt, dass Jugendliche erst im Alter von 15 Jahren und 6 Monaten zur Jagdprüfung zugelassen werden.

"Eine solche Regelung kann man sicher auch in Mecklenburg-Vorpommern treffen. Aber angesichts der äußert geringen Nachfrage von Jugendlichen im Alter von 14 Jahren haben wir dazu keine Veranlassung gesehen", so der Minister, der zudem darauf verweist, dass keiner der jugendlichen Amokläufer eine Jagdausbildung besaß.

"Die jungen Jäger unter Generalverdacht zu stellen", ist eine haltlose und gefährliche Unterstellung. (PD)
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