«Der Gesetzgeber muss jetzt für Klarheit sorgen», teilte der Verein am Donnerstag in Gensingen an der Nahe mit.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) habe nur in einem konkreten Einzelfall eine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention festgestellt. Der Landesjagdverband warnte vor Schnellschüssen.
«Eine Beseitigung des bewährten Reviersystems hätte negativen Einfluss auf die Land- und Forstwirtschaft sowie den Tierschutz. Die Vermeidung von
Wildschäden, die Bekämpfung von Tierseuchen und eine tierschutzgerechte Nachsuche müssen weiterhin möglich bleiben.»
Der EGMR in Straßburg hatte am Dienstag entschieden, Grundstückseigentümer dürften nicht verpflichtet werden, die Jagd auf ihrem Land zu dulden. Diese Verpflichtung sei eine unverhältnismäßige Belastung für Grundstückbesitzer, die die Jagd ablehnten.
Der baden-württembergische Beschwerdeführer besitzt in Rheinland-Pfalz bis zu 75 Hektar Land und lehnt die Jagd aus ethischen Gründen ab. Die Pflicht zur Jagd gilt in Deutschland für alle bejagbaren Grundstücke.
Der EGMR stellte nur eine Grundrechtsverletzung fest. Es bleibt den deutschen Behörden überlassen, wie sie die Rüge umsetzen. (dpa/lrs)