12.01.2020 | 08:09 | Weinbau
Herbizidverzicht führt zu höheren Kosten im WeinbauBerlin - Mehrkosten von 50 Euro bis 150 Euro pro Hektar erwartet die Bundesregierung auf Weinbauflächen, auf denen der im Aktionsprogramm Insektenschutz geforderte Verzicht auf den Einsatz von Herbiziden zum Tragen kommen wird. |
(c) proplanta In ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage der FDP-Bundestagsfraktion beruft sich die Regierung auf Berechnungen des Ausschusses für Technik im Weinbau (ATW) zu den Kosten der mechanischen Unterstockpflege anstelle des Herbizideinsatzes. Nicht quantifiziert werden könnten die Auswirkungen von Verboten bei biodiversitätsschädigenden Insektiziden.
Die Bundesregierung geht davon aus, dass auf einem Teil der betroffenen Weinbauflächen auf den Einsatz von Herbiziden und Insektiziden verzichtet werden kann. Dies werde nach heutigem Stand der Technik mit einem höheren Bewirtschaftungsaufwand verbunden sein. So könnten in mechanisierbaren Rebflächen Herbizidanwendungen durch mechanische Bekämpfungsmaßnahmen ersetzt werden. Demgegenüber seien in nicht mechanisierbaren Steil- und Terrassenlagen bisher keine Alternativen zur Herbizidanwendung verfügbar.
Insektizide gegen den Traubenwickler könnten in schutzbedürftigen Bereichen weitgehend durch Pheromonanwendungen ersetzt werden. Die FDP Bundestagsabgeordnete Carina Konrad sieht sich indes in ihrer Befürchtung bestätigt, dass die im Rahmen des Aktionsplans Insektenschutz geplanten Restriktionen beim Pflanzenschutz negative Auswirkungen auf den Weinbau haben werden. Schon jetzt fehle aufgrund der katastrophalen Zulassungspraxis in Deutschland ein effizientes Wirkstoffmanagement. „Anstatt das aufzulösen, setzt die Bundesregierung ohne Kenntnis über die Auswirkungen mit dem Agrarpaket noch eins oben drauf“, kritisierte Konrad.
Schutzgebiete betroffen
Die im Aktionsprogramm Insektenschutz genannten Pflanzenschutzrestriktionen betreffen laut der Bundesregierung Naturschutzgebiete, Nationalparks, Nationale Naturmonumente, Naturdenkmäler und gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes und Fauna-Flora-Habitat-(FFH)- Gebiete. Gelten sollen die Pflanzenschutzrestriktionen außerdem in Vogelschutzgebieten mit Bedeutung für den Insektenschutz, die von den Ländern in eigener Zuständigkeit bestimmt werden.
Vorgesehen sei zudem die verbindliche Festlegung eines bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln einzuhaltenden Mindestabstands zu Gewässern von 5 m, wenn die Abstandsfläche dauerhaft begrünt sei, sonst von 10 m. Allerdings sollen die Länder der Bundesregierung zufolge in gewässerreichen Niederungsgebieten abweichende Abstandsregelungen festlegen können. Inwieweit davon auch weinbaulich genutzte Flächen betroffen sein werden, könne derzeit nicht gesagt werden.
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