Grundsätzlich begrüßen die Prädikatsweingüter die Veränderung des Weingesetzes von einem in Deutschland bisher allein auf den Zuckergehalt des Traubenmostes basierenden Qualitätsweinsystems hin zu einem Schutz von Herkunftsweinen, den garantierten Ursprungsbezeichnungen. Schon vor 100 Jahren war es Usus, dass nur auf den besten Weinen ein Lagenname genannt wurde und damit die Herkunft ausschlaggebendes Qualitätsmerkmal war.
Ziel der Weingesetzreform muss jedoch die Einführung des international gültigen Grundsatzes sein: je enger die geographische Angabe, umso höher die Anforderungen an den Wein. Dazu zählt insbesondere eine Fixierung von differenzierten Hektarhöchsterträgen und klaren, profilierten Anbauregeln. Steffen Christmann, Präsident der Prädikatsweingüter: „Ich sehe in dieser Änderung die große Chance von der Beliebigkeit der Verwendung geographischer Angaben wegzukommen, um so den großartigen Herkünften Deutschlands, den besten Lagen, ihre Wertigkeit wieder zurückzugeben.“
Abgrenzung der Qualitäts- und Ursprungsweine: Der
VDP spricht sich für eine weitestgehende Liberalisierung bei der Auslegung der EU-Vorgaben aus.
- Für Weine aus neuen Ursprungsgebieten muss auch das bisherige Prädikatssystem verwendet werden dürfen, d.h. traditionelle Begriffe wie Kabinett, Spätlese etc, um die besonderen Weinstile Deutschlands kenntlich machen zu können.
- Eine eigene Qualitätshierarchie innerhalb der g.U. Weine ist erforderlich. Diese sollten sich an den Regeln der Weinbaugebiete orientieren, die schon lange Zeit Erfahrungen mit dem „Ursprungsprinzip“ haben. An die Verwendung engerer Herkünfte müssen höhere Anforderungen gestellt werden. Das ist von den Verbrauchern verstanden und gelernt. Daher sollte der Gesetzgeber für die verschiedenen Etagen der Herkunfts-Hierarchie Mindestanforderungen formulieren; z..B. Region gU. 80-100 hl/ha;, Ort gU. 70-80 hl/ha; Lage oder Gewann 50-60 hl/. Zusätzlich zu den Ertragsbeschränkungen sind auch unterschiedlich strenge Einschränkungen in den jeweiligen Etagen der Garantierten Ursprungsbezeichnungen hinsichtlich der Verwendung von Rebsorten und Geschmacksrichtungen wünschenswert. Beispielsweise könnte die Verwendung von Lagen im Anbaugebiet Mosel nur der Rebsorte Riesling vorbehalten sein.
Hektarhöchstertragsregelung: Der VDP hält es für wichtig, dass für die gesamte Weinproduktion in Deutschland auch weiterhin eine Hektarhöchstertragsregelung gilt, die sich an einem Gebietsstandard orientiert.
Pflanzrechte und Anbauregelung: Nach Meinung des VDP sollten im Interesse des Erhalts der Kulturlandschaften die Pflanzrechte und Anbauregelungen nicht gänzlich freigegeben werden.
Kontrolle und Qualitätsprüfung: Die Prädikatsweingüter sprechen sich für eine liberalisierte Beibehaltung von Weinprüfungen aus. Diese Kontrollen könnten auch an Verbände oder beliehene Vereinigungen oder Sachverständige mit klar definierten Maßstäben und mit Fremdkontrolle von objektiven Dritten delegiert werden.
Traditionelle Begriffe: Der VDP schlägt vor, auch diesbezüglich auf eine weitestgehende Liberalisierung bei Beachtung des Irreführungsverbots zu setzen. (VDP)