Die Stadt war mit einer Verfassungsbeschwerde gegen die Regionalplanung des Landes vorgegangen, die im Außenbereich ein Gebiet von 13 Hektar als Fläche ausweist, die vorrangig für Windenergie genutzt werden soll. Die Kommune fühlte sich durch diese Festsetzung in dem Regionalplan in ihrem Recht auf Selbstverwaltung verletzt.
Nach einer mündlichen Verhandlung am Dienstag stellte der Verfassungsgerichtshof des Landes jedoch klar, dass derartige Eingriffe in die Planungshoheit durchaus verhältnismäßig und damit hinzunehmen seien. So rechtfertige etwa das überörtliche Interesse am
Ausbau erneuerbarer Energien, das aus Klimaschutzgründen ebenfalls in Landesgesetzen verankert sei, eine überregionale Planung mit Gesamtkonzept, hieß es laut Mitteilung.
In der mündlichen Urteilsbegründung führte die Präsidentin des Verfassungsgerichtshofs, Ricarda Brandts, zudem aus, dass für die Fläche keine anderweitige konkrete Planung vorliege. Das angrenzende Waldgebiet bleibe unangetastet.
Der von der Stadt Tönisvorst vorgetragene Alternativplan für Windenergieflächen an anderer Stelle erfülle dagegen nicht die Anforderungen. Ohnehin mache die strittige Fläche nur knapp 0,3 Prozent des Stadtgebietes aus und falle deshalb kaum ins Gewicht, so die Richterin.