Aktiver Betriebsinhaber: Bundesrat verlängert Frist für NachweisBerlin - Landwirte, die den Nachweis für die Eigenschaft „aktiver Betriebsinhaber“ nicht fristgerecht mit dem Sammelantrag bis Ende Mai vorgelegt haben, können aufatmen. |
(c) proplanta Als Maßgabe für seine heutige Zustimmung zur Änderung der Erhaltungsmischungsverordnung (ErMiV) hat der Bundesrat seinem Beschluss eine Änderung der GAPInVeKoS-Verordnung hinzugefügt. Danach kann der Antragsteller den Nachweis, „aktiver Betriebsinhaber“ zu sein, noch bis zum 15. Dezember 2023 nachreichen, ohne dass Sanktionen fällig werden.
Überbordende Fülle neuer Regelungen
Die Länderkammer begründet die Maßgabe damit, dass es sich im Rahmen der Antragstellung 2023 gezeigt habe, dass infolge der überbordenden Fülle neuer Regelungen für die neue Förderperiode viele Antragsteller die Vorlagefrist nicht eingehalten hätten, obwohl sie die Voraussetzungen als aktiver Betriebsinhaber erfüllten. Die Komplettablehnung sämtlicher Maßnahmen der Ersten Säule allein wegen verspäteter Vorlage des Nachweises stehe in einem eklatanten Missverhältnis zum Verstoß des Antragstellers und lasse sich auch nicht mit formalen Anforderungen für die Abwicklung des Massenverfahrens rechtfertigen, so der Bundesrat.
Ausnahme zu Erhaltungsmischungen verlängert
Mit der Zustimmung zur Änderung der ErMiV haben die Bundesländer den Weg frei gemacht, dass sogenannte Erhaltungsmischungen auch in Zukunft in Gebieten in Verkehr gebracht werden dürfen, die unmittelbar an das Ursprungsgebiet der jeweiligen Erhaltungsmischung angrenzen. Eigentlich war diese Ausnahme bis zum 1. März 2024 befristet. Erhaltungsmischungen enthalten im Gegensatz zum gängigen Saatgut auch Wildformen von Arten, von denen es angemeldete Zuchtformen gibt. Mit der Erlaubnis, diese auszusäen, soll dem Naturschutzaspekt einer Ansaat Vorrang vor landwirtschaftlichen Aspekten gegeben werden.
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