Die Beihilfen, die bis zum 31. Dezember 2011 gewährt werden können, erfolgen in Form von Zinszuschüssen. Dies ist eine weitere Anwendung Beihilferahmens der Kommission (vgl. IP/10/1636), mit der in der gegenwärtigen Finanz- und
Wirtschaftskrise der Zugang zu Finanzmitteln erleichtert werden soll. Der Beihilferahmen wurde im Dezember 2010 beschlossen, um den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, landwirtschaftliche Primärerzeuger mit Kleinbeihilfen zu unterstützen.
Die Regelung steht Landwirten in allen Teilbereichen der landwirtschaftlichen Primärerzeugung offen, sofern sie nicht bereits am 1. Juli 2008 (also vor Ausbruch der Krise) in Schwierigkeiten waren. Sie ist bis zum 31. Dezember 2011 befristet. Die Beihilfe wird in Form von Zinszuschüssen in Höhe von bis zu 15.000 EUR je Landwirt, berechnet auf Basis des geltenden Referenzzinssatzes, gewährt.
Die portugiesische Regelung erfüllt alle Bedingungen des befristeten Gemeinschaftsrahmens. Insbesondere haben die portugiesischen Behörden nachgewiesen, dass die Regelung erforderlich, angemessen und geeignet ist, um eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben zu beheben. Deshalb ist die Kommission der Auffassung, dass die Regelung nach den Beihilfevorschriften (Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union) genehmigt werden kann. (eu/ip)