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08.12.2020 | 17:09 | Gentechnische Veränderung 

Nicht zugelassener Gen-Leinsamen in Baden-Württemberg entdeckt

Stuttgart - Im Zuge der regelmäßigen Untersuchungen von heimischen Ernteproben in Baden-Württemberg auf gentechnisch veränderte Anteile gibt es 2020 zum ersten Mal seit mehreren Jahren einen positiven Befund, informierte das baden-württembergische Verbraucherministerium am Dienstag (08. Dezember) in Stuttgart.

Nicht zugelassener Gen-Leinsamen
Leinsamen mit nicht zugelassener gentechnischer Veränderung in Baden-Württemberg entdeckt - Ware wird vernichtet. (c) Popova Olga - fotolia.com
Die festgestellten Spuren der gentechnischen Veränderung des Leinsamens sind für die menschliche Gesundheit unbedenklich.

Die baden-württembergischen Behörden der Futtermittelüberwachung und der Lebensmittelüberwachung haben in einer zufällig erhobenen Stichprobe Bio-Leinsamen gentechnisch veränderte Anteile des nicht zugelassenen gentechnisch veränderten Leinsamens („GVO-Event“) FP 967 in sehr geringen Spuren festgestellt (Gehalt unter 0,1 %). Die Untersuchungen wurden durch das Landwirtschaftliche Technologiezentrum (LTZ) Augustenberg und das Chemische und Veterinäruntersuchungsamt (CVUA) Freiburg durchgeführt.

Das GVO-Event FP 967 mit herbizidtoleranten Eigenschaften wurde vor über 20 Jahren in den USA und Kanada zum Anbau zugelassen. In Kanada existierte zunächst eine Zulassung für Futtermittel-, in den USA darüber hinaus auch für Lebensmittelzwecke. 

Die Sortenzulassung für FP 967 wurde jedoch bereits im Jahr 2001 wieder zurückgenommen. Seitdem ist kommerzieller Anbau von FP 967 in Kanada verboten.  Nach offiziellen Angaben hat bisher weder in den USA noch in Kanada kommerzieller Anbau von FP 967 stattgefunden. In der Europäischen Union wurde diese Leinsamensorte nie zum Anbau oder zur Nutzung als Lebensmittel oder Futtermittel zugelassen.

Dennoch war das GVO-Leinsamen-Event FP 967 im Jahr 2009 in Deutschland und Baden-Württemberg in mehreren Leinsamenproben aus dem Lebensmittelhandel und aus der Weiterverarbeitung in Spuren festgestellt worden (siehe Pressemitteilung des MLR Baden-Württemberg vom 10.09.2009).

Seitdem ist es nicht mehr aufgetreten. Das CVUA Freiburg und das LTZ Augustenberg haben seit 2010 bis heute mehrere Hundert Proben Leinsamen im Rahmen des baden-württembergischen Erntemonitorings und im Rahmen der Lebensmittel-, Futtermittel- und Saatgutüberwachung auf gentechnische Veränderungen untersucht. Außer dem hier dargestellten aktuellen Befund ergaben sich dabei keine Nachweise einer gentechnischen Veränderung bei Leinsamen.

Die Leinsamenernte eines landwirtschaftlichen Betriebes in Baden-Württemberg, in der nun Spuren des GVO-Events FP 967 nachgewiesen wurden, betrug insgesamt acht Tonnen. Davon waren 1 Prozent bereits zur Backwarenherstellung geliefert worden.  Die verbliebene Erntemenge von knapp acht Tonnen Leinsamen wurde von den Behörden noch unverarbeitet sichergestellt und amtlich gesperrt. Die zuständige Lebensmittelüberwachungs- und Landwirtschaftsbehörde veranlasst die unschädliche Beseitigung des Leinsamens.

Die für Saatgut zuständigen Behörden überprüfen die Lieferwege des eingesetzten Saatguts, um festzustellen, ob eventuell weitere landwirtschaftliche Betriebe unbeabsichtigt dieses verunreinigte Leinsamen-Saatgut im Land angebaut haben. Baden-Württemberg hat das zuständige Bundesministerium und die übrigen Bundesländer informiert. Der Bund hat die EU-Kommission und die übrigen EU-Mitgliedstaaten informiert, damit die Herkunft und eventuelle weitere Lieferwege des fraglichen Leinsamens überprüft werden können.

Hintergrundinformation:

Seit 2004 untersucht die amtliche Lebensmittel- und Futtermittelüberwachung stichprobenartig, ob in Ernteprodukten (vor allem Mais, Raps, Soja, Leinsamen und Zuckerrüben) aus Baden-Württemberg GVO nachgewiesen werden können. In den letzten Jahren ergab sich dabei kein Hinweis auf eine gentechnische Veränderung. Zuletzt wurden 2014 bei Soja Spuren von GVO-Soja nachgewiesen.

In der EU ist gentechnisch veränderter Leinsamen für Lebensmittel- und Futtermittelzwecke nicht zugelassen. Für nicht zugelassene GVO gilt in der EU eine Nulltoleranz, sowohl für Futtermittel als auch für Lebensmittel, d.h. es gibt keine Ausnahmeregelungen für geringe Spuren von Bestandteilen aus nicht zugelassenen GVO. Die Nulltoleranz gilt ebenso für den Anbau.
MLR
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