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11.06.2023 | 09:46 | Nachbauerklärung 

Pflanzenzüchter sollten Rückmeldefrist für Nachbauerklärung beachten

Bonn - Die Rückmeldefrist für die Nachbauerklärung zur Aussaat im Herbst 2022 und im Frühjahr 2023 endet am 30. Juni 2023.

Pflanzenzüchtung
(c) proplanta
Daran hat die Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH (STV) am Freitag (9.6.) in Bonn im Auftrag der Pflanzenzüchter erinnert. Grundlage des Züchtungsfortschritts seien die Einnahmen durch Z-Lizenz- und Nachbaugebühren.

„Dieses Geld fließt in die Arbeit der Landwirtinnen und Landwirte zurück und sorgt dafür, dass ihnen auch zukünftig hochwertiges Saatgut mit den gewünschten Eigenschaften zur Verfügung steht“, betonte STV-Geschäftsführer Dirk Otten. Von einer fristgerechten und vollständigen Nachbauauskunft profitierten Züchter und Landwirtschaft gleichermaßen.

Landwirte dürfen im eigenen Betrieb erzeugtes Erntegut bestimmter Arten für die Wiederaussaat im eigenen Betrieb verwenden. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) stellte aber bereits 2015 klar, dass nur dann rechtmäßig Nachbau betrieben werde, wenn bis zum Ende des Wirtschaftsjahres der Aussaat, also spätestens bis zum 30. Juni die geschuldeten Nachbaugebühren bezahlt würden.

Die Bauern müssten in dieser Angelegenheit von sich aus tätig werden - auch ohne entsprechende Aufforderung, hob die STV hervor. Werde die Zahlungs- und Rückmeldefrist verpasst, könne das finanzielle und rechtliche Folgen haben. Unter www.stv-bonn.de kann die Nachbauerklärung auch online eingereicht werden. Weitere Informationen gibt das STV-Service-Center unter der Telefonnummer 0228 96 94 31 60.
AgE
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