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12.12.2018 | 09:59 | Aktueller Rat Baden-Württemberg 

Sachkunde für einfache Hilfstätigkeiten im Pflanzenschutz

Karlsruhe - Pflanzenschutzmittel dürfen grundsätzlich nur angewendet werden, wenn der Anwender über einen Sachkundenachweis im Pflanzenschutz verfügt (§9 Pflanzenschutzgesetz).

Einsatz von Pflanzenschutzmitteln
Sachkunde und Beratung – Einfache Hilfstätigkeiten im Pflanzenschutz. (c) proplanta
Das Pflanzenschutzgesetz sieht nur wenige Ausnahmen vor.

- Kein Sachkundenachweis ist erforderlich für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die für nichtberufliche Anwender zugelassen sind, im Bereich Haus- und Kleingarten

- Ausübung einfacher Hilfstätigkeiten unter Verantwortung und Aufsicht durch eine Person mit Sachkundenachweis

- Anwendung von Pflanzenschutzmitteln im Rahmen eines

- Ausbildungsverhältnisses unter Anleitung einer Person mit Sachkundenachweis

- Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zur Wildschadensverhütung. (Nicht sachkundige Personen können auch Pflanzenschutzmittel zur Wildschadensverhütung erwerben, die für berufliche Anwender zugelassen sind.)

Darüber hinaus werden in Baden-Württemberg die folgenden Anwendungen als „einfache Hilfstätigkeiten im Pflanzenschutz“ akzeptiert:

- Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln ausschließlich mit einem Schlepper-Spritze-Gespann (= enger Verbund) mit zwei handgeführten Spritzdüsen zur Bekämpfung von Ampfer im Grünland; eine Person muss sachkundig sein.

- Tauchen von Erdbeerjungpflanzen in ein fertig angesetztes Pflanzenschutzmittel vor dem Auspflanzen. Die Flüssigkeit mit dem Pflanzenschutzmittel muss von einem Sachkundigen angesetzt werden.

Achtung: Für die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln mit fahrbaren Spritz- und Sprühgeräten, aber auch mit Rückenspritz- und -sprühgeräten ist grundsätzlich der Sachkundenachweis erforderlich! Dies gilt auch für alle Anwendungen auf Nichtkulturland.

(Informationen des LTZ Augustenberg vom 10.12.2018)
LTZ Augustenberg
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