Das
Pflanzenschutzgesetz sieht nur wenige Ausnahmen vor.
- Kein
Sachkundenachweis ist erforderlich für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die für nichtberufliche Anwender zugelassen sind, im Bereich Haus- und Kleingarten
- Ausübung einfacher Hilfstätigkeiten unter Verantwortung und Aufsicht durch eine Person mit Sachkundenachweis
- Anwendung von Pflanzenschutzmitteln im Rahmen eines
- Ausbildungsverhältnisses unter Anleitung einer Person mit Sachkundenachweis
- Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zur Wildschadensverhütung. (Nicht sachkundige Personen können auch Pflanzenschutzmittel zur Wildschadensverhütung erwerben, die für berufliche Anwender zugelassen sind.)
Darüber hinaus werden in Baden-Württemberg die folgenden Anwendungen als „einfache Hilfstätigkeiten im Pflanzenschutz“ akzeptiert:
-
Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln ausschließlich mit einem Schlepper-Spritze-Gespann (= enger Verbund) mit zwei handgeführten Spritzdüsen zur Bekämpfung von Ampfer im Grünland; eine Person muss sachkundig sein.
- Tauchen von Erdbeerjungpflanzen in ein fertig angesetztes Pflanzenschutzmittel vor dem Auspflanzen. Die Flüssigkeit mit dem Pflanzenschutzmittel muss von einem Sachkundigen angesetzt werden.
Achtung: Für die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln mit fahrbaren Spritz- und Sprühgeräten, aber auch mit Rückenspritz- und -sprühgeräten ist grundsätzlich der Sachkundenachweis erforderlich! Dies gilt auch für alle Anwendungen auf Nichtkulturland.
(Informationen des LTZ Augustenberg vom 10.12.2018)