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10.02.2010 | 20:26 | Luftschadstoffe 

Bundesimmissionsschutzverordnung tritt in Kraft: Neue Anforderungen für Kleinfeuerungsanlagen und Kaminöfen kommen

Kiel - Neue Regeln für den Schadstoffausstoß bei so genannten Kleinfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe treten am 22. März 2010 im Zuge der Neufassung der Bundesimmissionsschutzverordnung in Kraft.

Bundesimmissionsschutzverordnung tritt in Kraft: Neue Anforderungen für Kleinfeuerungsanlagen und Kaminöfen kommen
Darauf weist das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume heute (10. Februar) vorsorglich hin. Ziel ist ein besserer Schutz der Bevölkerung vor Luftschadstoffen. Betroffen von den neuen Regeln sind zum Beispiel Holzheizungen in Privathäusern, auch wenn es sich um so genannte Einzelraumfeuerungsanlagen handelt wie Kamine und Öfen. Solche Anlagen erfreuen sich in den letzten Jahren einer wachsenden Beliebtheit, sei es wegen steigender Öl- und Gaspreise, aus Klimaschutzerwägungen oder einfach als Zusatzheizung. Derzeit gibt es im Bundesgebiet ca. 14 Millionen solcher Einzelraumfeuerungsanlagen und weitere 700.000 Heizkessel für Festbrennstoffe, Tendenz steigend.

Für Einzelfeuerungsanlagen, die vor der Verordnungsneufassung errichtet und betrieben wurden, sind bundesweit einheitliche Grenzwerte einzuhalten, nämlich für den Ausstoß von Kohlenmonoxid (CO) max. vier Gramm je Kubikmeter Abluft und für Feinstaub max. 150 Milligramm je Kubikmeter. Bei Überschreitung dieser Grenzwerte kann eine technische Nachrüstung zur besseren Rauchgasfilterung erforderlich werden. Maßgeblich ist hier der Herstellernachweis oder, wenn ein solcher nicht vorliegt, eine Messung durch den Schornsteinfeger bis Ende 2013. Ist eine Nachrüstung nicht möglich oder erscheint sie dem Betreiber unwirtschaftlich, kann die Außerbetriebnahme die Folge sein, die dann allerdings in Abhängigkeit vom Alter der Anlage gestaffelt erst zwischen 2014 und 2024 erfolgen muss. Nähere Informationen stellt das Bundesumweltministerium im Internet bereit unter: www.bmu.de/luftreinhaltung

Zugleich weist das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume noch einmal darauf hin, dass in Kleinfeuerungsanlagen für Festbrennstoffe ausschließlich die jeweils zugelassenen Brennstoffe verwendet werden dürfen, also beispielsweise naturbelassenes Holz, Presslinge oder Pellets. Behandeltes, beschichtetes oder lackiertes Holz sowie andere Abfälle wie Verpackungsmaterial aus Kunststoff erzeugen bei der Verbrennung giftige Schadstoffemissionen und sind daher in privaten Kleinfeuerungsanlagen generell verboten.

Da jedoch bei Überprüfungen solcher wie auch gewerblicher Anlagen leider wiederholt die Verbrennung von behandelten oder beschichteten Hölzern und Verbundstoffen festgestellt wurde, haben das schleswig-holsteinische Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume sowie das Institut für Hygiene und Umwelt der Freien und Hansestadt Hamburg zusammen mit einem Kieler Analytiklabor eine Handhabung erarbeitet, mit der Brennstoffmissbrauch anhand von Ascheproben künftig identifiziert und somit dann auch geahndet werden kann. Nähere Informationen hierzu werden in Kürze auch im Internet veröffentlicht: www.umwelt.schleswig-holstein.de (PD)
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