Trotz des tragischen Einzelfalls der Geschädigten hat der BGH mit dieser Entscheidung wesentlich zur Erhöhung der Rechtssicherheit der Eigentümer forstwirtschaftlicher Flächen beigetragen.
Bei der letzten Novellierung des Bundeswaldgesetzes hatte sich gerade der
DBV für eine sachgerechte Haftungsregelung eingesetzt, die die Verhältnisse der Waldbewirtschaftung und die Erholungsfunktion des Waldes für die Bevölkerung gleichermaßen berücksichtigt.
Mit der nunmehr veröffentlichten Urteilsbegründung hebt der BGH hervor, dass das Betreten des Waldes durch Bürger „auf eigene Gefahr“ erfolge. Dies schließe nicht die allgemeine Verkehrssicherungspflicht für Waldbesitzer aus, begründe jedoch auch nicht die Entstehung besonderer zusätzlicher Verkehrssicherungspflichten.
Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Risiken, die ein freies Bewegen in der Natur mit sich bringen, gehören grundsätzlich zum entschädigungslos hinzunehmenden allgemeinen Lebensrisiko.
Da Waldbesucher den Wald auf eigene Gefahr nutzen, ist eine Haftung des Waldbesitzers für waldtypische Gefahren ausgeschlossen. Der BGH betont aber, dass die Verkehrssicherungspflicht des Waldbesitzers nicht gänzlich ausgeschlossen ist, sich jedoch auf die Sicherung gegen solche Gefahren beschränkt, die nicht waldtypisch, sondern im Wald atypisch sind. Diese Haftungsbeschränkung auf atypische Gefahren gelte auch für die öffentlich nicht gewidmeten Waldwege. (dbv)