Nach der Umstellung auf ein rein digitales
Antragsverfahren im letzten Jahr wurde das Antragsprogramm weiter optimiert und an die Wünsche der Nutzer angepasst.
Insgesamt ist die digitale Beantragung gut angenommen worden. Eine Vielzahl von rechtlichen Neugestaltungen führte in diesem Jahr sowohl zu Änderungen in den Regeln der
Agrarförderung als auch im Antragsverfahren selbst.
Wesentliche Änderungen betreffen die Anforderungen zum aktiven Betriebsinhaber, zur Junglandwirteprämie und zur
Greeningprämie (Anbaudiversifizierung, ökologische Vorrangflächen und Dauergrünland).
Das
Förderprogramm zum Ausgleich für die erschwerte Bewirtschaftung und Pflege von Spreewaldwiesen musste aufgrund geänderter EU-Bedingungen eingestellt werden. Alternativ ist die Beantragung der
Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete oder eine Vertragsnaturschutzmaßnahme möglich.
Bezogen auf die Direktzahlungen müssen ab dem Jahr 2018 alle landwirtschaftlichen Flächen in dem Bundesland grafisch eingezeichnet werden, in dem diese Flächen bewirtschaftet werden (Belegenheitsprinzip). Der Antrag auf Direktzahlungen ist weiterhin ausschließlich in dem Bundesland zu stellen, in dem sich der Betriebssitz befindet (Betriebssitzland).
Für rund 90 Prozent aller Antragsteller ergeben sich durch diese
Neuregelung keine Änderungen, da diese ihre Flächen ausschließlich in einem Bundesland bewirtschaften. Die in mehreren Bundesländern wirtschaftenden Antragsteller sind angehalten frühzeitig Kontakt mit den für sie zuständigen Stellen in Brandenburg und Berlin und/oder in den jeweiligen Bundesländern aufzunehmen.
Informationen zu den Kontaktdaten und den Antragssystemen der einzelnen Bundesländer können unter https://www.zi-daten.de/gsaa-adress.html abgerufen werden.
Unverändert bleibt die Antragstellung für die 2. Säule (Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen
Ökolandbau, Natura 2000-Richtlinie und Ausgleichszulage). Die Flächen sind im Belegenheitsland einzuzeichnen und zu beantragen.