Eine solche Schlachtmethode erfülle nicht die höchsten Tierschutzstandards, erklärte der Europäische Gerichtshof (
EuGH) am Dienstag in Luxemburg (Rechtssache C-497/17). Zudem müsse das Vertrauen der Verbraucher in Bio-Erzeugnisse gewahrt werden. Das Bundesernährungsministerium begrüßte es, dass die Richter «im Sinne des Verbraucher- und Tierschutzes» für eine enge Auslegung des Öko-Rechts eingetreten seien. Sie hätten hervorgehoben, dass die EU-Bioverordnung besonders hohe Anforderungen an das
Tierwohl stelle.
Hintergrund des Falls war ein Rechtsstreit in Frankreich. Eine Tierschutzorganisation wollte dort erreichen, dass als halal - also nach islamischen Regeln - gekennzeichnete Hacksteaks nicht mehr damit beworben werden dürfen, dass sie aus «ökologischem/biologischem Landbau» stammen. Das zuständige Verwaltungsgericht bat den Europäischen Gerichtshof um Rat bei der Auslegung von EU-Recht.
Die Luxemburger Richter argumentierten nun, dass in den betreffenden EU-Verordnungen mehrfach betont werde, dass bei Bio-Fleisch das Tierwohl eine zentrale Rolle spiele. Wissenschaftliche Studien hätten gezeigt, dass die Betäubung die Technik sei, die das Tierwohl zum Zeitpunkt der Schlachtung am wenigsten beeinträchtige. Das Leiden werde erheblich verringert.
Rituelle Schlachtungen ohne Betäubung seien in der EU zwar aus Gründen der Religionsfreiheit erlaubt, führten sie weiter aus. Sie seien aber nicht geeignet, Schmerzen, Stress und Leiden der Tiere genauso zu mildern wie Schlachtungen mit Betäubung. Bei der Schlachtung ohne Betäubung sei ein präziser Halsschnitt mit einem scharfen Messer erforderlich, damit das Tier nicht zu lange leiden müsse. Das Leiden der Tiere werde aber nicht so gering wie möglich gehalten, wie es die EU-Bio-Verordnung verlange. Das Bio-Logo könne hier also nicht verliehen werden.
«Es gibt erfreulicherweise eine sehr große Anzahl von muslimischen Glaubensgemeinschaften, für die eine Schlachtung mit Betäubung und halal kein Widerspruch sind», erklärte der Deutsche Tierschutzbund.
Stattdessen werde auf andere Vorschriften Wert gelegt, beispielsweise die Ausrichtung der Tiere nach Osten oder das Schlachten durch einen muslimischen Schlachter. Im Koran stehe zudem, dass die Tiere schonend behandelt werden müssten. Ein Betäubungsverbot gebe es nicht.
Das betäubungslose Schlachten und die Bio-Kennzeichnung seien nicht miteinander vereinbar, erklärte Waltraud Fesser von der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz. «Fleisch kann aber durchaus halal und Bio sein, denn je nach Halal-Zertifizierung ist auch eine Betäubung vor der Schlachtung möglich. Wer nach diesem Urteil Fleisch mit halal- und Bio-Kennzeichnung kauft, kann also davon ausgehen, dass die Tiere betäubt wurden.»
Der deutsche Bio-Spitzenverband begrüßte, dass das EuGH-Urteil nun europaweit Klarheit schaffe. «Bio-Bauern engagieren sich für stressarme Methoden wie etwa die Weideschlachtung», sagte eine Sprecherin des Bundes Ökologische
Lebensmittelwirtschaft zudem.