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26.08.2018 | 09:34 | Aktueller Rat zum Pflanzenschutz 

Zulassung für Notfallsituationen in Erdbeeren

Karlsruhe - Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) hat eine Notfallsituation entschärft und nachfolgendes Mittel zugelassen: Movento SC 100 mit dem Wirkstoff Spirotetramat kann zur Bekämpfung der Erdbeermilbe (Phytonemus palidus) in Erdbeeren wie nachfolgend beschrieben eingesetzt werden.

Erdbeeranbau
(c) proplanta
Die Anwendung des Mittels wurde zeitlich begrenzt und ausschließlich für die Zeit vom 22. August 2018 bis zum 19. Dezember 2018 erteilt. Damit kann das Mittel exakt 120 Tage eingesetzt werden. Die für die Indikation bundesweit zugelassene Menge ist auf insgesamt 7.250 Liter begrenzt und damit ausreichend für rund 4.500 ha Ertrags- und 250 ha Vermehrungsflächen.

Das Mittel kann mit einer sog. „Dreidüsengabel“ in Freilandertragsanlagen gegen Larven und Adulte der Erdbeermilbe ab Warndienstaufruf (nach dem Abmulchen, ab BBCH 91); in Vermehrungsanlagen vor der Rodung (BBCH 41-49) gespritzt werden.

Im Abstand von mindestens 10 Tagen sind in der o.a. Anwendung 2 Behandlungen möglich. In der Kultur bzw. je Jahr können maximal ebenfalls 2 Anwendungen durchgeführt werden. Die zugelassene Aufwandmenge beträgt 1,0 Liter/ha und in 1.000 bis maximal 2.000 Liter Wasser pro Hektar.

Die Wartezeit nach der Behandlung wurde mit „F“ eingestuft und ist damit durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.

Neben anderen gelten nachfolgende Anwendungsbestimmungen

- NT112:

Bei der Anwendung des Mittels muss ein Abstand von mindestens 5 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) eingehalten werden. Die Einhaltung eines Abstandes ist nicht erforderlich, wenn angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind oder nachweislich auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen angelegt worden sind. Ferner ist die Einhaltung eines Abstandes nicht erforderlich, wenn die Anwendung des Mittels mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten durchgeführt wird oder in einem Gebiet erfolgt, das als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgewiesen worden ist.

- NB6611:

Das Mittel wird als bienengefährlich eingestuft (B1). Damit darf es nicht auf blühende oder von Bienen beflogene Pflanzen ausgebracht werden; dies gilt auch für Unkräuter!

Hinweis: Sämtliche weitere Anwendungsbestimmungen und Auflagen sind bei der Anwendung ebenso zu beachten wie die Angaben zur Einstufung und Kennzeichnung gemäß Verordnung, die Sicherheitshinweise und die sonstigen Hinweise.

(Information von der LTZ Augustenberg vom 23.08.2018)
LTZ Augustenberg
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