Sie könnte die Forststruktur im Land grundlegend verändern - zum Nachteil der
Wälder und
Waldbesitzer, befürchten das
Landwirtschaftsministerium und auch Umweltverbände.
Bislang kümmerte sich ein Staatsförster um alle Belange seines Reviers - egal, ob dieses kommunalen, staatlichen oder privaten Waldbesitz umfasst. Der BGH-Kartellsenat muss entscheiden, ob dieses bisher zentral organisierte System gegen Wettbewerbsrecht verstößt.
Das Bundeskartellamt sieht dies so und hatte 2015 ein Verbot verschärft, das den gemischten Verkauf von Holz aus Staatswald, kommunalem Wald sowie Privatwald verbietet. Darüber hinaus untersagte es den sogenannten Einheitsförstern aber auch den bis dahin üblichen Revierdienst für nichtstaatliche Wälder. Die Wettbewerbshüter verlangen strikte Trennung. Das würde das bisherige System des Landes komplett umkrempeln und die Forstämter zerschlagen.
Das Land hat zwar den Holzverkauf bereits entsprechend der Kartellvorgaben in Teilen und vorläufig umorganisiert. Es wehrt sich aber dagegen, dass es Besitzern nichtstaatlicher Wäldern auch keine Pflege und Betreuung ihrer Wälder mehr anbieten darf.
Ein Wald sei nicht nur eine Holzfabrik, sondern diene auch
Naturschutz und Erholung und sei ein Biotop für
Artenvielfalt, sagte eine Ministeriumssprecherin. Solche Aufgaben der Waldpflege müssten die Landesförster weiter erfüllen dürfen.
Der Geschäftsführer der Forstkammer Baden-Württemberg, Jerg Hilt, freut sich auf ein endlich abschließendes Urteil. «Vieles lässt sich lösen, wenn man mal Klarheit hat», sagte er.
In der Vorinstanz war Baden-Württemberg im März vergangenen Jahres unterlegen: Das Land hatte vor dem Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf erfolglos Beschwerde gegen das Verbot des Bundeskartellamtes eingelegt. Daraufhin zog es vor den BGH. Von der Entscheidung könnten auch andere Bundesländer mit ähnlichen Forststrukturen betroffen sein wie etwa Rheinland-Pfalz, Hessen oder Nordrhein-Westfalen.