In Paragraf 22 heißt es dort unter anderem: «Es ist verboten, Fleisch von Hunden, Katzen, anderen hundeartigen und katzenartigen Tieren (Caniden und Feliden) sowie von Affen zum Zwecke des menschlichen Verzehrs zu gewinnen oder in den Verkehr zu bringen.»
Nicht in den Verkehr gebracht werden darf zudem Fleisch «von als Haustieren gehaltenen Huftieren, Geflügel, Hasentieren oder Zuchtlaufvögeln», die nicht durch
Schlachten getötet wurden, sowie von Wild, das nicht durch Erlegen getötet wurde - also auch etwa von einem Auto überfahren wurde.