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17.04.2017 | 13:36 | Tier-LMHV 
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Überfahrenes Wild darf nicht auf den Teller

Frankfurt/Main - In der «Verordnung über Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von bestimmten Lebensmitteln tierischen Ursprungs» (kurz: Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung - Tier-LMHV) ist geregelt, welches Fleisch in Deutschland nicht zum Essen vorgesehen ist.

Wildunfall
(c) proplanta
In Paragraf 22 heißt es dort unter anderem: «Es ist verboten, Fleisch von Hunden, Katzen, anderen hundeartigen und katzenartigen Tieren (Caniden und Feliden) sowie von Affen zum Zwecke des menschlichen Verzehrs zu gewinnen oder in den Verkehr zu bringen.»

Nicht in den Verkehr gebracht werden darf zudem Fleisch «von als Haustieren gehaltenen Huftieren, Geflügel, Hasentieren oder Zuchtlaufvögeln», die nicht durch Schlachten getötet wurden, sowie von Wild, das nicht durch Erlegen getötet wurde - also auch etwa von einem Auto überfahren wurde.
dpa
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Kommentare 
cource schrieb am 18.04.2017 08:21 Uhrzustimmen(46) widersprechen(5)
aber das bei der "wilderrei" erlegte wild landet ohne hygieneprüfung auf dem tisch--möchte nicht wissen, wie viele gaststätten sich damit über wasser halten--guten appetit!
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