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27.02.2011 | 08:12 | Versicherungsrisiken bei Karnevalsumzügen 

Karneval ist Brauchtum

Bonn - Bei den bevorstehenden Umzügen in den karnevalistischen Hochburgen des Rheinlandes werden wieder viele hundert landwirtschaftliche Traktoren und Anhänger eingesetzt.

Karnevalköstüm
Hinsichtlich des Versicherungsschutzes macht der Rheinische Landwirtschafts-Verband (RLV) in Bonn darauf aufmerksam, dass Landwirte einiges beachten sollten.

Grundsätzlich dürfe, so der RLV, nach § 21 der Straßenverkehrsordnung auf der Ladefläche von Anhängern niemand mitgenommen werden. Eine Ausnahme bestehe dann, wenn die Anhänger für land- und forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt und Personen auf geeigneten Sitzgelegenheiten mitgenommen würden. Auch dann sei das Stehen während der Fahrt eigentlich verboten, soweit es nicht zur Begleitung der Ladung oder zur Arbeit auf der Ladefläche erforderlich sei.

Nachdrücklich hebt der RLV aber hervor, dass die Straßenverkehrsbehörde für örtliche Brauchtumsveranstaltungen Ausnahmen genehmigen könne. Hierzu gehörten auch die Karnevalsumzüge. Es sei allerdings nicht erlaubt, Personen auf den An- und Abfahrten zu den Umzügen zu befördern. Wer dies dennoch tue, begehe eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld geahndet werden könnte.

Würden landwirtschaftliche Anhänger zu karnevalistischen Zwecken wesentlich umgebaut, so ist nach Angaben des RLV ein TÜV-Gutachten erforderlich. In dem Gutachten würden die maximale Zahl der Personen für Sitz- und Stehplätze angegeben. Auch diese Auflage sei unbedingt einzuhalten. Verstoße der Versicherungsnehmer oder die mitversicherte Person (Fahrer) gegen das Personenbeförderungsverbot bei den An- und Abfahrten zu den Karnevalsumzügen, so könne im Schadensfall der Versicherer Regress in Höhe von bis zu 5.000 € nehmen. (rlv)
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