Das vom Deutschen
Bundestag und
Bundesrat beschlossene Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des Geistigen Eigentums enthalte Verbesserungen für den Sortenschutzinhaber und zur Bekämpfung des Schwarzhandels, zitiert der Nachrichtendienst DowJones eine Mitteilung der Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH (STV). Das Gesetz wird am 1. September in Kraft treten.
Nach dem neuen Gesetz sei der Täter immer zum Schadensersatz in vollem Umfang verpflichtet, wenn er zumindest fahrlässig gehandelt habe, so die STV weiter. Dabei habe der Geschädigte Anspruch auf den durch den Schwarzhandel erzielten Gewinn oder die ihm entgangene Lizenzgebühr. Weitgehender als bisher könne der Geschädigte die zur Herstellung des Materials verwendete Vorrichtung vernichten lassen. Darüber hinaus könne er den Verletzter auf Rückruf des Materials aus den Vertriebswegen in Anspruch nehmen.
Das neue Gesetz sehe zudem einen Auskunftsanspruch gegenüber Dritten vor, wenn diese das Material in gewerblichen Besitz hatten, rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch genommen haben oder an der Erzeugung oder dem Vertrieb beteiligt waren. Wenn der zur Auskunft Verpflichtete falsch oder unvollständig Auskunft erteilt habe, könne der Sortenschutzinhaber Schadensersatzanspruch geltend machen. (PD/DJG)