Das Kabinett beschloss am Mittwoch (5.4.) die Verordnung zur Neuordnung der guten fachlichen Praxis beim Düngen mit den von der Länderkammer verlangten Änderungen. In Krafttreten wird die Neuregelung nach deren Verkündung im Bundesgesetzblatt. Das Bundeslandwirtschaftsministerium teilte auf Anfrage mit, dass die Verkündung und das Inkrafttreten der
Düngeverordnung für Mai 2017 geplant seien.
Unterdessen appellierte der Präsident des Badischen Landwirtschaftlichen Hauptverbandes (BLHV), Werner Räpple, an die Landesregierung in Stuttgart, den Spielraum für eine differenzierte Umsetzung der Vorschriften zu nutzen. So solle das Land von der Möglichkeit Gebrauch machen, Betriebe bis 30 ha von Aufzeichnungspflichten in wenig mit Nitrat belasteten Gebieten zu befreien.
Erleichterungen erhofft sich der BLHV auch bei der Ausbringtechnik von Flüssigmist in kleinen und schwierig zu bewirtschaftenden Agrarstrukturen. Landwirtschaftsminister Peter
Hauk und Umweltminister Franz Untersteller müssten sich jetzt auf eine praktikable Umsetzung verständigen, forderte Räpple.
Mit der neuen Düngeverordnung werden die Länder verpflichtet, in Gebieten mit hoher Nitratbelastung sowie in Gebieten, in denen stehende oder langsam fließende oberirdische Gewässer durch Phosphat aus der Landwirtschaft eutrophiert sind, mindestens drei zusätzliche Maßnahmen aus einem vorgegebenem Katalog von 14 Maßnahmen zu erlassen. Zugleich können sie unter bestimmten Voraussetzungen in den roten Gebieten Ausnahmen beschließen. Auch außerhalb dieser Gebiete können die Länder Betriebe von einigen Vorgaben ausnehmen. Der Fachverband Biogas (FvB) mahnte eine praxisgerechte Ausgestaltung des Vollzugs der novellierten Düngeverordnung an.