GLÖZ 8 - Kabinett beschließt GAP-Ausnahme-VerordnungBerlin - Die Bundesregierung hat die rechtlichen Voraussetzungen für die Eins-zu-eins-Umsetzung des Brüsseler GLÖZ 8-Vorschlags geschaffen. |
(c) proplanta Das Kabinett beschloss am Mittwoch (7.3.) die vom Bundeslandwirtschaftsministerium vorgelegte Zweite GAP-Ausnahme-Verordnung. Danach können Landwirte im Antragsjahr 2024 ihre Verpflichtung zum Erbringen von nichtproduktiven Flächen und Landschaftselementen auf mindestes 4% der Ackerfläche des Betriebes auch dadurch erfüllen, dass sie auf diesen Flächen stickstoffbindende Pflanzen oder Zwischenfrüchte anbauen. Die Anwendung von Pflanzenschutzmittel ist dabei jeweils untersagt.
Flächen mit Zwischenfrüchten müssen laut der Verordnung spätestens am 15. Oktober 2024 und für einen Zeitraum von mindestens sechs Wochen bestellt sein. Gleichzeitig wird geregelt, dass nach der angepassten GLÖZ 8-Regelung genutzte Flächen nicht für die Öko-Regelung 2 - Vielfältige Kulturen - herangezogen werden dürfen. Aller Voraussicht nach wird der Bundesrat in seiner nächsten Sitzung am 22. März grünes Licht für die Verordnung geben.
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