Landwirtschaftskammer und Stiftung Kulturlandschaft Rheinland-Pfalz sehen in dieser Neuorientierung im Gesetz eine gravierende Änderung der bislang geltenden Regelung, die bei Ausgleichsmaßnahmen für Straßen- und Siedlungsbau häufig zur Herausnahme landwirtschaftlicher Flächen aus der Nutzung geführt habe. Rudolf Schneichel, Vizepräsident der Kammer und Stiftungsvorstand begrüßte insbesondere, dass Kompensation vorrangig durch Entsiegelung, Bewirtschaftungs- und Pflegemaßnahmen zu erreichen ist.
Bei Kompensationsmaßnahmen fordert der Gesetzgeber ab sofort ausdrücklich die Berücksichtigung agrarstruktureller Belange (BNatschG § 15, Abs. 3). Die Entsiegelung bislang bebauter, asphaltierter oder betonierter Flächen, die Wiedervernetzung von Lebensräumen sowie landwirtschaftliche Pflege- und Bewirtschaftungsmaßnahmen sind zukünftig zuerst zu prüfen, wenn ein Ausgleich für Straßen- oder Siedlungsbau erforderlich wird. Hier sieht Rudolf Schneichel eine deutliche Annäherung des Gesetzes an ein wesentliches Vorhaben der Kammer und eine zentrale Funktion der Stiftung, landwirtschaftliche Produktionsflächen vor dem dauerhaften Verlust zu schützen. Landwirtschaftliche Flächen sollen ausdrücklich geschont und bei Ausgleichsmaßnahmen nicht mehr ohne weiteres aus der Nutzung genommen werden. Diese Aufforderung sei ein klarer Auftrag an kommunale Verwaltungen, bei Ausgleichmaßnahmen, das in Rheinland-Pfalz bestehende Kooperationsangebot der Stiftung Kulturlandschaft anzunehmen und bei erforderlich werdenden Ausgleichsmaßnahmen mit dieser gemeinsam im Sinne der gesetzlichen Neuregelung nachhaltige Alternativen umzusetzen. (lwk rlp)
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