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02.07.2014 | 10:07 | Mindestlohngesetz 

Mogelpackung? Übergangsregelungen des Mindestlohns

Berlin - Der Bundestag soll am Donnerstag den gesetzlichen Mindestlohn verabschieden.

Mindestlohngesetz
(c) proplanta
Die Union setzte zuletzt noch einige Änderungen am Entwurf von Arbeitsministerin Andrea Nahles (SPD) durch. Was steht im Gesetzentwurf?

- Der gesetzliche Mindestlohn von 8,50 Euro pro Stunde soll generell vom 1. Januar 2015 an in Deutschland gelten. Damit kommen nach Regierungsangaben rund 3,7 Millionen Menschen in den Genuss dieser Regelung.

- Der Mindestlohn gilt nicht für Jugendliche unter 18 Jahren sowie für Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten einer Beschäftigung. Es wird aber keine Branche ausgenommen.

- Allerdings gibt es für einige Bereiche Übergangregelungen bis 2017. So können Branchen mit länger laufenden Tarifverträgen von der gesetzlichen Lohnuntergrenze für zwei weitere Jahre nach unten abweichen. Spätestens Ende 2016 ist damit dann aber auch Schluss - dann gilt bundesweit der gesetzliche Mindestlohn von 8,50 Euro flächendeckend.

- Pflichtpraktika sowie freiwillige Praktika von bis zu drei Monaten sind während Ausbildung oder Studium von der Mindestlohnregelung ausgenommen. Nach Abschluss der Ausbildung oder des Studiums gilt der Mindestlohn grundsätzlich auch für Praktikanten - es sei denn, sie wollten in einem anderen als dem bis dahin erlernten Beruf ihre beruflichen Kenntnisse vertiefen.

- Für Saisonarbeiter etwa in der Landwirtschaft oder in der Gastronomie gilt der Mindestlohn von 8,50 Euro bereits ab 2015. Allerdings wird die kurzfristige Beschäftigung, in denen sie von der Sozialversicherungspflicht befreit sind, von 50 auf 70 ausgeweitet, befristet auf vier Jahre. Im übrigen können Kost und Logis auf den Mindestlohn angerechnet werden.

- Für Zeitungszusteller wird der Mindestlohn von 8,50 Euro zwischen 2015 und 2017 stufenweise eingeführt. Den Angaben zufolge müssen Verleger für ihre Mini-Jobber im ersten Jahr nur 75 Prozent des Mindestlohns von 8,50 Euro zahlen, im zweiten Jahr sollen es dann 85 Prozent sein. Von 2017 an gilt der Mindestlohn von 8,50 Euro dann auch für Zeitungszusteller.

- Der Mindestlohn wird einmal von der Politik festgelegt - mit Verabschiedung des sogenannten Tarifautonomiestärkungsgesetzes. Danach wird er von einer Mindestlohnkommission ausgehandelt, in der Arbeitgeber und Arbeitnehmer vertreten sind. Die Kommission wird 2016 das erste Mal über eine Anhebung des Mindestlohnes beraten und dann alle zwei Jahre. Sollte die Kommission eine Anhebung beschließen, gilt dieser neue Tarif ab 2018 auch für Zeitungszusteller.

- Mit dem Tarifpaket wird zudem das Arbeitnehmerentsendegesetz auf alle Branchen ausgeweitet. Damit sind verbindliche Mindeststandards für alle in- und ausländischen Beschäftigten durchsetzbar.

- Tarifverträge können leichter für allgemeinverbindlich erklärt werden. Dafür müssen die tarifgebundenen Arbeitgeber künftig nicht mehr mindestens 50 Prozent der vom Tarifvertrag betroffenen Arbeitnehmer beschäftigen. Es reicht ein öffentliches Interesse bei einem gemeinsamen Antrag der Sozialpartner. (dpa)
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