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10.06.2009 | 15:07 | Wassergesetz 

Neuregelung zur Finanzierung der Gewässerunterhaltung

Magdeburg - Das Landesparlament in Sachsen-Anhalt soll sich noch in diesem Monat mit einem Änderungsvorschlag zum Wassergesetz befassen.

Wassergesetz
(c) proplanta
Dazu wird die Landesregierung einen entsprechenden Gesetzesentwurf bei der nächsten Landtagssitzung einbringen. Das hat das Kabinett heute in Magdeburg beschlossen.
Der Gesetzentwurf sieht vor, bei der Finanzierung der Kosten für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung eine in der Praxis handhabbare, rechtssichere Regelung festzuschreiben. Deshalb soll der Grundsteuerbezug entfallen und die Mitgliedschaft in den Unterhaltungsverbänden auf die Gemeinden beschränkt werden. Darüber hinaus sollen ein einfacher Flächenmaßstab angewendet und die Erschwernisbeiträge für die Verdichtung von Flächen obligatorisch erhoben werden. Die Refinanzierung durch die Grundstückseigentümer gegenüber der Gemeinde kann wahlweise über Umlagen oder direkt aus dem Gemeindehaushalt erfolgen.

Landwirtschafts- und Umweltministerin Petra Wernicke hatte in der Sitzung des Kabinetts die Ergebnisse einer Anhörung der Verbände und Institutionen zum Gesetzentwurf vorgestellt. Wernicke: „Im Ergebnis der Anhörung sind keine Änderungen erforderlich.“ Die gegebenen Hinweise und Anmerkungen beziehen sich auf eine gerechte Verteilung der finanziellen Lasten und der Mehrkostenregelung. Doch gerade dazu diene die Neuregelung, so die Ministerin. Bei der Novellierung des Wassergesetzes 2005 war die Anwendung eines modifizierten Flächenmaßstabes festgeschrieben worden. Doch die dazu durchgeführten Pilotprojekte im Harz zeigten, dass das Verfahren durch den hohen Verwaltungsaufwand insbesondere durch notwendige manuelle Nacherfassungen nicht praxistauglich war. Der Gesetzentwurf stelle eine Alternative dar, um die Finanzierung der Kosten der Gewässerunterhaltung zu sichern, so Wernicke.

In Sachsen-Anhalt werden die Gewässer zweiter Ordnung von den Unterhaltungsverbänden unterhalten. Gewässer zweiter Ordnung sind alle nicht zur ersten Ordnung gehörenden Gewässer. Gewässer erster Ordnung sind die Wasserstraßen und die in der Anlage zum Wassergesetz aufgeführten Gewässer. Zurzeit sind die Gemeinden für die grundsteuerpflichtigen Flächen und die Eigentümer von grundsteuerfreien Flächen gesetzliche Mitglieder der Unterhaltungsverbände. (PD)
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