(c) proplanta Immer noch zu viel Bürokratie
Der EuGH erkennt in seiner Stellungnahme zwar die Bemühungen der EU-Kommission an, die Bestimmungen der GAP zu vereinfachen. Der Rechtsrahmen für diese Politik sei jedoch weiterhin zu komplex. Als Beispiel benannte er die Cross-Compliance-Regelung sowie den Bereich ländliche Entwicklung, wo sechs verschiedene Regelungsebenen bestünden.
Ergebnisorientierung zu schwach
Die GAP, bemängelte der EuGH, sei trotz des Anspruchs auf Ergebnisorientierung nach wie vor schwerpunktmäßig auf die Ausgaben und die Ausgabensteuerung ausgerichtet. Es seien weder die konkreten Ziele der Direktzahlungen festgelegt noch die Frage, wie das Erreichen der Ziele überprüft werden soll. Dies gelte beispielsweise für die Ergebnisse der Cross-Compliance und der Ökologisierungskomponente der Direktzahlungen. Der EuGH empfahl, eine Bekanntgabe dieser Ziele, damit sich die Politik stärker am Ergebnis orientieren kann.
Bindung an aktiver Landwirt
Nach den Plänen der EU-Kommission sollen die GAP-Zahlungen bevorzugt an "aktive Landwirte" ausgezahlt werden. Der Rechnungshof sieht jedoch ein Risiko, dass auch weiterhin Zahlungen an Begünstigte geleistet werden, die keine landwirtschaftliche Tätigkeit ausüben. Er schlägt daher vor, zunächst eine allgemeine und einfache Definition des Begriffs "aktiver Landwirt" festzulegen. Außerdem wäre eine Umsetzung der Maßnahmen kaum ohne übermäßigen Verwaltungsaufwand für Behörden und Landwirte machbar. Eine Umsetzung der Rechtsvorschriften solle daher im Hinblick auf das Erreichen übergeordneten Ziele verwaltet werden. Hierbei handelt es sich um die Steigerung der Produktivität der Landwirtschaft sowie die Erhöhung des Pro-Kopf-Einkommens der in der Landwirtschaft tätigen Personen.
Höhere Verwaltungskosten
Die EU-Kommission schätzt, dass durch die Direktzahlungsregelungen wahrscheinlich die Verwaltungskosten um 15 % steigen werden. Der EuGH stellte fest, das eine Kompensation dieser Kosten nicht geklärt sei.
Hürden für Junglandwirte
Nach den derzeitigen Plänen sollen im Jahr 2014 Zahlungsansprüche insbesondere für Junglandwirte verfügbar sein. Der Rechnungshof hält es für bedenklich, dass diese Verfügbarkeit in den folgenden Jahren nicht mehr gewährleistet sein soll. Außerdem sieht er die Vorgabe kritisch, nach der Anträge auf Zahlungsansprüchen im Jahr 2014 an eine Aktivierung im Jahr 2011 geknüpft werden. Dies könne Hürden für den Markteintritt neuer Betriebsinhaber aufbauen.
Insgesamt bemängelt der EuGH, dass die vorgeschlagenen Rechtsvorschriften zur "Einstellung" und "Kürzung" von Zahlungen in den Mitgliedstaaten und zum "Ausschluss" davon sowohl vom Wortlaut als auch vom Geltungsbereich her verwirrend seien. Hier mahnt er dringend Vereinfachungen an. (Pp)
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