Im Auftrag des Bundestages (
16/5421) hat sie drei Optionen zur Weiterentwicklung dieses Gesetzes geprüft, wie aus ihrem Bericht über die Prüfung (
16/9161) hervorgeht. Wenn ein weiterentwickeltes Landwirtschaftsgesetz neben aktualisierten Zielen auch gesetzliche Regelungen zur Durchsetzung dieser Ziele enthalten solle, müssten Instrumente geprüft werden, die in der Kompetenz des Bundes liegen, heißt es. Da die Agrarsozialpolitik als eigenständiger Bereich aus der Betrachtung ausscheide, sei denkbar, die bestehenden Gesetze im Zuständigkeitsbereich des Bundeslandwirtschaftsministeriums zusammenzustellen, die finanzielle oder sonstige Regelungen mit einem positiven Effekt für die Landwirtschaft und die ländlichen Räume beinhalten. In diesem Fall würde auch das sektorbezogene Landwirtschaftsgesetz durch einen regionalen Ansatz ergänzt und der Wunsch nach einem übergreifenden Ansatz der Entwicklung ländlicher Räume berücksichtigt.
Allerdings beschränke sich die Kompetenz auf die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung und auf die Mitwirkung bei Länderaufgaben im Rahmen der Bund-Länder-Gemeinschaftsaufgaben. Da ein Großteil der Agrarförderung auf EU-Recht beruhe, wäre zu entscheiden, ob und in welchem Umfang ein solches Gesetz EU-Verordnungen einbezieht oder sich auf die andere nationale Gesetzgebung konzentriert. Von der Option, bestehende Fachgesetze im Zuständigkeitsbereich des Bundeslandwirtschaftsministeriums in einem Landwirtschaftsgesetz zusammenzufassen, rät die Bundesregierung ab.
Eine weitere Option, das bestehende Landwirtschaftsgesetz zu novellieren, erscheine zwar als "schlanke und verhältnismäßig rasch umsetzbare Lösung". Im Hinblick auf Zweckmäßigkeit und Erforderlichkeit sowie auf Zielformulierungen und Instrumente zur Durchsetzung wäre die Option des "Gesetzes zur Entwicklung der Landwirtschaft und der ländlichen Räume" ohne Gesetze, die lediglich EU-Recht umsetzen, vorzuziehen, betont die Regierung. (hib/Vom)