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23.12.2010 | 08:00 | EU-Agrarpolitik  

Sonderbericht zur Landwirtschaft äußerster Randlage und auf kleineren Inseln des Ägäischen Meeres

Luxemburg - Die Sondermaßnahmen zugunsten der Landwirtschaft in den Regionen in äußerster Randlage der Europäischen Union und auf den kleineren griechischen Inseln des Ägäischen Meeres wurden eingerichtet, um der strukturbedingten sozialen und wirtschaftlichen Lage dieser Gebiete gerecht zu werden.

Sonderbericht
Der Europäische Rechnungshof prüfte die Wirksamkeit der Sondermaßnahmen nach ihrer Reform im Jahr 2006. Im Zuge dieser Reform kam es zum Übergang zu einer stärkeren regionalen Beteiligung sowie zur Dezentralisierung und flexiblen Beschlussfassung auf der Grundlage von Programmen, die der Europäischen Kommission von den Mitgliedstaaten zur Genehmigung vorgelegt werden.

Der Hof stellte fest, dass die Sondermaßnahmen im Großen und Ganzen wirksam und für die Landwirtschaft in den betreffenden Regionen von großer Bedeutung sind. Jedoch ermittelte er bezüglich der Verwaltung der Regelung eine Reihe von Schwachstellen und befand, dass in diesem Bereich Anlass für mögliche Verbesserungen der Sondermaßnahmen gegeben sei.

Der Hof kommt zu dem Schluss, dass der neue von der Basis ausgehende und dezentralisierte Ansatz der Sondermaßnahmen, der mit der Reform 2006 eingeführt wurde, nicht umfassend genug angewendet wurde, um die Wirksamkeit der bereits bestehenden Maßnahmen zu verbessern. Bei der lediglich sechs Monate dauernden Planungs- und Genehmigungsphase der Programme legte die Kommission besonderes Gewicht auf die Überprüfung der Konformität und Kohärenz der Programme, anstatt ihre Managementaufgaben wahrzunehmen und im Hinblick auf die Wirksamkeit der Programme aktiv zu ihrer Konzeption beizutragen. Dies trifft auch auf das Änderungsverfahren für die Programme der Folgejahre zu.

Im Hinblick auf die Ausführung der Programme ermittelte der Hof Maßnahmen bzw. Aktionen, die aufgrund ihrer Konzeption unter Umständen bestenfalls geringe Wirksamkeit aufweisen. Des Weiteren werden die in den betroffenen Mitgliedstaaten vorhandenen Kontrollsysteme der Vielfältigkeit der Sondermaßnahmen nicht immer gerecht.

Die Kommission überwacht die Wirksamkeit der Sondermaßnahmen nicht mit ausreichender Regelmäßigkeit. Sie beschränkt sich im Wesentlichen auf die Bewertung dieser Maßnahmen auf der Grundlage eines Zeitraums von fünf Jahren. Die von den Mitgliedstaaten jährlich erstellten Durchführungsberichte sind nicht einheitlich genug, um der Kommission als Informationssystem für die Verwaltung zu dienen.

Auf der Grundlage seiner Feststellungen spricht der Hof Empfehlungen aus, die die Kommission und die betroffenen Mitgliedstaaten dabei unterstützen sollen, die Verwaltung der Sondermaßnahmen zu verbessern. (EU)
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