Damit schließt sich NRW dem Vorgehen anderer Bundesländer in dieser Frage an. Die Nutzung zu Futterzwecken gilt für den eigenen Betrieb, aber auch für einen Fremdbetrieb, zum Beispiel im Rahmen der Nachbarschaftshilfe, sofern der Aufwuchs unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird. Ein Verkauf des auf Stilllegungsflächen gewonnenen Futters ist nicht erlaubt, da die Nutzung von Stilllegungsflächen zu Erwerbszwecken untersagt ist. Der Aufwuchs darf beweidet oder auch zum Beispiel zur Heu- oder Silagenutzung abgeerntet werden. Diese Regelung betrifft auch die Stilllegungsflächen, die zum Anbau von nachwachsenden Rohstoffen genutzt werden.
Soll eine Stilllegungsfläche zur Futtergewinnung genutzt werden, muss der Landwirt dies der zuständigen Kreisstelle der
Landwirtschaftskammer NRW formlos schriftlich mitteilen. Diese Mitteilung muss die genaue Bezeichnung der betroffenen Flächen gemäß des eingereichten Flächenverzeichnisses enthalten. Des Weiteren ist anzugeben, ob es sich um eine Eigen- oder Fremdnutzung handelt. Im Rahmen einer Fremdnutzung sind die genauen Angaben zum Fremdbetrieb wie Name, Adresse und Unternehmernummer sowie eine Erklärung über die unentgeltliche Überlassung des Aufwuchses zu Futterzecken aufzunehmen.
Quelle: LWK Nordrhein-Westfalen