Das Berliner Agrarressort begründet dies mit der Einführung des sogenannten „Frühwarnsystems“, mit dem der europäische Gesetzgeber im Rahmen der Reform der Gemeinsamen
Agrarpolitik (
GAP) ab 2015 die bis Ende 2014 angewandte Bagatellregelung ersetzt hat.
Wie das Ministerium unter Verweis auf Angaben der Europäischen Kommission heute mitteilte, sollen wiederholte geringfügige Verstöße gegen dieselbe Verpflichtung im
Frühwarnsystem deutlich stärker sanktioniert werden als bei der alten Bagatellregelung. Der Verzicht auf Sanktionen im Frühwarnsystem setze nämlich voraus, dass der festgestellte Verstoß abgestellt werde.
Der Landwirt müsse nicht nur den konkreten Verstoß beheben, sondern dürfe auch in den folgenden drei Jahren nicht erneut gegen die gleiche Cross-Compliance-Vorschrift zuwiderhandeln, betonte das Ministerium. Ansonsten werde rückwirkend eine einprozentige Strafzahlung verhängt und zusätzlich im Jahr der erneuten Feststellung des Verstoßes eine dreiprozentige Sanktion. Noch gravierender seien die Folgen, wenn in den folgenden Jahren noch einmal eine geringfügige Verletzung der gleichen Vorschrift festgestellt werde. Dann habe der wiederholte Verstoß eine Sanktion von 9 % zur Folge.