Gemeinsam mit dem Deutschen
Raiffeisenverband (
DRV) sei man sich einig, dass eine Änderung der Ausnahmeregelung im Artikel 148 der EU-Verordnung über die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte (GMO), die Genossenschaften und ihren Mitgliedern eine eigene Vertragsgestaltung im Einklang mit der Satzung ermöglicht, abzulehnen sei.
Extern erzwungene schuldrechtliche Verträge hätten im Gegensatz zu dem gesellschaftlichen Vertragsverhältnis über die Satzung eher Nachteile für die genossenschaftlichen Mitglieder, teilte der Verband am Dienstag (2.8.) mit. So könne beispielsweise ein schuldrechtlicher Liefervertrag vom Milchabnehmer gekündigt werden, die Mitgliedschaft in einer Genossenschaft jedoch nicht.
Allerdings, so der Verband, seien die Molkereigenossenschaften frei, auch schuldrechtliche Verträge zu vereinbaren, was teilweise schon Praxis sei. Dies geschehe dann aber auf freiwilliger Basis in Selbstverantwortung der Mitglieder, die Eigentümer der Molkereigenossenschaft seien. Insgesamt seien die Lieferbeziehungen zwischen Mitgliedern und ihrer Genossenschaft darauf ausgerichtet, den satzungsgemäßen Zweck der gemeinschaftlichen Vermarktung der Mitgliedermilch zu erfüllen, erklärte der Verband.
Mit der Vollabnahmepflicht werde die Planbarkeit insbesondere für kleine und geographisch abgelegene Milcherzeuger gewährleistet und sichergestellt, dass die gesamte Milch des Erzeugers abgenommen und vermarktet werde. Gerade in einer allgemein schwierigen Marktsituation und vor dem Hintergrund von Konzentrationstendenzen im Einzelhandel biete die Rechtsform der eG - im Vergleich zu Nichtgenossenschaften - insbesondere kleinen Milcherzeugern und der bäuerlichen Landwirtschaft Planbarkeit, Stabilität und Mitspracherechte, betonte der Genossenschaftsverband. Auch deshalb müsse die Ausnahmeregelung im Artikel 148 erhalten bleiben.