Um zukünftig eine Rente der Alterskasse zu beziehen, soll der zulässige Flächenrückbehalt von bislang 25 Prozent auf weniger als 100 Prozent der Mindestgröße angehoben werden. Die Mindestgröße beträgt beispielsweise für Landwirtschaft 8 Hektar und für Forstwirtschaft 75 Hektar.
Damit Landwirte durch diese Anhebung nicht unter die Krankenversicherungspflicht als sogenannter Kleinunternehmer fallen, soll das Gesetz dahingehend geändert werden, dass die Krankenversicherung als Rentner vorrangig ist.
Das landwirtschaftliche Unternehmen kann zukünftig in eine bestehende oder neu gegründete Gesellschaft eingebracht werden, an der der Abgebende zwar als Gesellschafter beteiligt ist, ohne allerdings eine Geschäftsführungsbefugnis oder Vertretungsmacht für das Unternehmen zu besitzen.
Bei Abgaben unter Ehegatten wird die Rente bislang lediglich befristet gewährt. Zukünftig können auch in diesen Fällen Dauerrenten gewährt werden und Abgaben an einen erwerbsgeminderten Ehegatten oder an einen Ehegatten, der die Regelaltersgrenze erreicht hat, vorgenommen werden.
Der
Bundesrat wird über das nicht zustimmungspflichtige Gesetz am 18. Dezember 2015 beraten, damit es am 1. Januar 2016 in Kraft treten kann.
Die SVLFG empfiehlt bei Bedarf eine detaillierte Beratung zu den Änderungen und ihren Auswirkungen sowie zu individuellen Gestaltungsmöglichkeiten durch die Rentenbearbeiter der Landwirtschaftlichen Alterskasse vor Ort.