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04.02.2013 | 07:21 | Bundesgerichtshof 

Keine Feldbesichtigungspflicht vor Lohnunternehmerdrusch

Karlsruhe - Einem Landwirt, der einen Lohnunternehmer mit dem Abernten seines Feldes beauftragt, ist es auch unter Berücksichtigung der werkvertraglichen Fürsorgepflicht in der Regel nicht zumutbar, vor Ausführung der Arbeiten das Feld daraufhin zu untersuchen, ob Fremdkörper oder Werkzeuge aus dem Boden herausragen, die zu einer Schädigung des Mähdreschers führen könnten.

Gerichtsurteil
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Das hat der zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs am vorletzten Donnerstag (24.1.) in Karlsruhe entschieden. Im betreffenden Fall hatte ein Landwirt einen Unternehmer damit beauftragt, auf seinem 6,44 ha großen, frei zugänglichen Feld Raps zu dreschen, der sich zumindest teilweise infolge von Witterung und Gewicht abgesenkt hatte und deshalb bodennah zu ernten war.

Bei den Drescharbeiten nahm der Mähdrescher eine im Raps liegende Kreuzhacke auf, schleuderte sie in das Dreschwerk und beschädigte dadurch den Mähdrescher erheblich. Der Lohnunternehmer klagte auf Ersatz der Reparaturkosten und der Mietkosten für einen Ersatzmähdrescher. Das Berufungsgericht hatte noch dem Lohnunternehmer recht gegeben; diese Entscheidung wurde durch den Bundesgerichtshof aufgehoben. Die Parteien stritten darüber, wer die Kreuzhacke in das Feld verbracht und dort liegen gelassen hat.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts wäre der Landwirt verpflichtet gewesen, vor der Vergabe des Dreschauftrags an die Klägerin sicherzustellen, dass sich keine Fremdkörper in dem Feld befinden, die zu einer Schädigung des Mähdreschers hätten führen können.

Der Bundesgerichtshof hielt dem nun entgegen, dass ein Landwirt ohne einen greifbaren Anhaltspunkt für eine besondere Gefährdung ein größeres, vom Mähdrescher zu bearbeitendes Feld nicht daraufhin untersuchen müsse, ob auf ihm Gegenstände liegen, die den Mähdrescher beschädigen könnten. Der Aufwand für eine solche Untersuchung sei dem Landwirt nicht zumutbar.

Der Bundesgerichtshof wies den Fall an das Berufungsgericht zur Entscheidung darüber zurück, ob davon auszugehen sei, dass Mitarbeiter des beklagten Landwirts die Kreuzhacke auf dem Feld haben liegen gelassen. (AgE)
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