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18.02.2011 | 04:17 | Landesnaturschutzgesetz  

Schleswig-Holstein: Knicken noch bis 14. März erlaubt

Rendsburg - Entgegen derzeit in den Medien kursierender, anderslautender Meldungen ist die Knickpflege noch bis zum 14. März erlaubt.

Landschaftspflege
Das betonte der Präsident des Bauernverbandes Schleswig-Holstein, Werner Schwarz, gestern in Rendsburg.

Das Landesnaturschutzgesetz in Schleswig-Holstein (LNatSchG) sehe hinsichtlich der Knickpflege abweichend vom Bundesnaturschutzgesetz eine länderspezifische Regelung vor. Demnach habe der Landesgesetzgeber in § 27a LNatSchG den Beginn der Verbotsfrist für das „Auf-den-Stock-setzen“ in Schleswig-Holstein auf den 15. März verschoben, erläuterte Schwarz.

Diese Regelung trage den unterschiedlichen klimatischen Bedingungen, die zwischen Nord- und Süddeutschland herrschten, Rechnung. Schwarz: „Die Regierungskoalition hat damit eine sinnvolle Entscheidung getroffen. Wir Landwirte sehen jedes Jahr beim Anbau unserer Kulturen die zeitlichen Verzögerungen in der Entwicklung der Vegetation und der Feldbestände zum Süden Deutschlands.“

Weiterhin erlaubt bleibe außerhalb der Verbotsfrist vom 15. März bis 30. September das seitliche Beschneiden beziehungsweise Aufputzen bis maximal senkrecht zum Knickwallfuß, damit diese Arbeiten zum Beispiel bei Ackerschlägen nach der Ernte und vor der Neuaussaat ausgeführt werden können, erläuterte Schwarz. (bvsh)
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