Milchautomat (c) proplanta
Das geht aus einer Entscheidung hervor, die der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) am Freitag in Mannheim verkündet hat. Damit scheiterte ein Landwirt mit seiner Berufung gegen ein Urteil des Karlsruher Verwaltungsgerichts. Der Mann hatte gegen das Landratsamt des Neckar-Odenwald-Kreises geklagt, das ihm verboten hatte, einen Rohmilchautomaten für Verbraucher in einiger Entfernung von den Kühen zu betreiben.
Der VGH bestätigte das Verbot: Behandlungsschritte wie Umfüllen, Lagern und Transport von Rohmilch erhöhten die Gesundheitsgefahr für Verbraucher. Der Senat ließ für die Entscheidung vom 16. Juni keine Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu. (dpa/lsw)