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08.01.2023 | 14:45 | Erneuerbare Energien 

Höchstwerte für Windkraft- und Aufdach-Solaranlagen angehoben

Bonn - Die Bundesnetzagentur hat die Höchstwerte für die Ausschreibungen im Jahr 2023 für Windenergie an Land auf 7,35 Cent/kWh und für Aufdach-Solaranlagen auf 11,25 Cent/kWh festgelegt.

Solarenergie
(c) proplanta
Mit der Anhebung der Höchstwerte reagiert die Behörde auf die höheren Kosten bei der Errichtung und dem Betrieb dieser Anlagen sowie auf die gestiegenen Zinskosten bei einer Finanzierung derselben.

„Die neu festgelegten Höchstwerte ermöglichen auskömmliche Einnahmen für Anlagen, die im kommenden Jahr an den Ausschreibungen teilnehmen. Ich hoffe, dass damit die deutlich zurückgegangenen Gebotszahlen wieder ansteigen und sich erneut Wettbewerb entwickeln kann“, erklärte der Präsident der Bundesnetzagentur, Klaus Müller, am Dienstag letzter Woche (27.12.) in Bonn. Er kündigte auch eine Erhöhung des Höchstwerts für Freiflächensolaranlagen an. Diese werde derzeit vorbereitet, um auch in diesem Segment stabile Bedingungen für die Erreichung der Ausbauziele zu schaffen.

Eine Erhöhung der Höchstwerte für die Innovationsausschreibungen werde ebenfalls Anfang des kommenden Jahres geprüft. Aufgrund der gestiegenen Kosten war laut Bundesnetzagentur im jetzt zu Ende gehenden Jahr ein starker Gebotsrückgang bei den Ausschreibungen dieser Technologien zu beobachten. Bei Windenergieanlagen seien trotz ausreichend vorhandener genehmigter Projekte nur wenige Gebote eingereicht worden.

Bei den Aufdach-Solaranlagen habe sich die Gebotsmenge beim Dezembertermin fast halbiert. So sei es bei beiden Technologien trotz im Vorfeld bereits reduzierter Ausschreibungsvolumina zu deutlichen Unterdeckungen gekommen. Der Bundestag hat aus diesem Grund die Kompetenzen der Bonner Behörde Mitte Dezember erweitert: Die Bundesnetzagentur ist jetzt ermächtigt, die Höchstwerte bei den Ausschreibungen um bis zu 25 % anzuheben.

Zuvor waren nur Erhöhungen um 10 % möglich. Von dieser erweiterten Kompetenz hat die Behörde nun Gebrauch gemacht. Die neuen Festlegungen gelten erstmals für die Gebotstermine zum 1. Februar 2023.
AgE
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