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08.06.2010 | 18:18 | Waldpolitik 

Bundesratsentwurf zur Änderung des Bundeswaldgesetzes nachbessern

Berlin - Zur Expertenanhörung zur Änderung des Bundeswaldgesetzes im Bundestagsagrarausschuss erklärt Cornelia Behm, Sprecherin für Waldpolitik:

Bundeswaldgesetz
"Die Bundesregierung muss den unzureichenden Bundesratsentwurf zur Änderung des Bundeswaldgesetzes an mehreren Punkten nachbessern. Das hat die Expertenanhörung im Agrarausschuss des Bundestages deutlich gemacht. Das betrifft selbst die Bereiche, über die im Grundsatz eigentlich parteiübergreifend Einigkeit besteht.

Bei der Abgrenzung von Wäldern gegenüber Mischformen von Land- und Forstwirtschaft bedarf es einer klaren Regelung, die nur Flächen vom Waldbegriff ausnimmt, die bisher schon landwirtschaftlich Nutzflächen waren. Eine wie auch immer geartete Landschaftsdefinition allein kann diesem Anspruch nicht gerecht werden. Das betrifft beispielsweise Almweiden, so weit sie im lichten Bergwald liegen. In diesem Falle könnte eine Herausnahme der Flächen aus dem Waldbegriff zu einem Verlust an Bergwäldern führen. Stehen die Bäume jedoch auf landwirtschaftlichen Nutzflächen, sollte diese Fläche auch landwirtschaftliche Nutzfläche bleiben.

Daneben muss der Aufgabenbereich der forstwirtschaftlichen Vereinigungen nicht nur um die Holzvermarktung, sondern auch um die Durchführung forstwirtschaftlicher Maßnahmen erweitert werden. Diese Änderungen müssen auch bei der Befreiung von den Regelungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nachvollzogen werden.

Bei der Verkehrssicherungspflicht erhebt der Gesetzentwurf nicht einmal den Anspruch, überhaupt etwas zu verändern. Laut Begründung geht es bei der vorgeschlagenen Änderung nur darum, die derzeit gültige Rechtssprechung gesetzlich festzulegen. Wenn die Koalition bei der Verkehrssicherungspflicht etwas für die Entlastung der Waldbesitzer und den Naturschutz erreichen will, dann wird sie sich jedoch auch die Mühe machen müssen, räumlich differenzierte Regelungen zu schaffen. Das hieße, entlang von Straßen durch geeignete Maßnahmen Schaden von VerkehrsteilnehmerInnen abzuwenden. Die Verantwortung für die Verkehrssicherungspflicht ist gemäß dem Verursacherprinzip dem Straßenbaulastträger, d.h. dem Begünstigten, zuzuweisen. Im Waldesinnern muss der Nutzung hingegen mit waldtypischen Gefahren rechnen. Diese sollten jedoch klar definiert werden.

Außerdem müssen auf Grund der bestehenden Berichtspflichten sowie des Wegfalls der EU- Förderung noch Regelungen zum forstlichen Umweltmonitoring aufgenommen werden. Dabei ist die Lastenverteilung zwischen dem Bund und den Ländern klar zu regeln.

Was die von der Opposition geforderte Einführung bundesweit gültiger ökologischer Mindeststandards als Konkretisierung der ,ordnungsgemäßen und nachhaltigen Forstwirtschaft' betrifft, so fehlen diese im Gesetzentwurf komplett, obwohl mehrere Experten - nicht nur von Naturschutzverbänden - ausdrücklich solche allgemeinen Leitplanken eingefordert haben. Es wäre jedoch unrealistisch, von dieser Koalition zu erwarten, auch nur die geringste Anforderung an die Waldbewirtschaftung in das Gesetz aufzunehmen. Um dies zu erreichen, bedarf es neuer politischer Mehrheiten im Bundestag." (PD)
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