Die Bundesregierung solle den bisherigen Wert von 1,02 in der Milch-Güteverordnung schnellstmöglich auf mindestens 1,03 anheben, heißt es in einer Entschließung, die die Länderkammer am vergangenen Freitag im Zusammenhang mit ihrem Beschluss zur „Verordnung zum Erlass und zur Aufhebung milchmarktordnungsrechtlicher Bestimmungen“ gefasst hat.
Begründet wird die Forderung mit der notwendigen „europäischen Gleichbehandlung“, nachdem in den meisten EU-Mitgliedstaaten der Umrechnungsfaktor 1,03 betrage. Im Bundeslandwirtschaftsministerium reagiert man zurückhaltend auf den Wunsch der Länder. Einen Umrechnungsfaktor von 1,03 lasse die Milchgüteverordnung bereits jetzt zu, so dass eine Anpassung nicht erforderlich sei, heißt es im Ressort.
Im Übrigen sei die Erwartung, ein höherer Umrechnungsfaktor führe automatisch zu einem höheren Erlös, für die Milcherzeuger „rein theoretisch“. De facto werde sich für die Milcherzeuger nichts ändern, weil die von den Molkereien zu verarbeitende Milchmenge gleich bleibe. Einen höheren Umrechnungsfaktor hatte der Bund Deutscher
Milchviehhalter (
BDM) zu Zeiten der Quotenregelung wiederholt als Maßnahme zur Mengenreduzierung gefordert.
Neue VerfahrensvorschriftenMit der Verordnung selbst wird die Beihilfengewährung an Lieferanten von
Schulmilch und deren Zulassung geändert. Die neuen Verfahrensvorschriften betreffen die Länder, die das EU-Beihilfenprogramm in Deutschland verwalten. Ab dem Schuljahr 2015/16 leistet die Europäische Union nur noch in solchen Mitgliedstaaten Beihilfe, die dafür auf nationaler oder regionaler Ebene eine Umsetzungsstrategie entwickelt haben. Zwar verfügten die Bundesländer schon immer über entsprechende Konzepte; diese müssen zukünftig aber in eine Strategie gefasst und über das Bundeslandwirtschaftsministerium der Brüsseler Kommission zugeleitet werden. Schließlich reagiert die Bundesregierung auf den Wegfall der Beihilfe für die Verwendung von Kasein und Kaseinat. Mit der Verordnung wird das hierzu gehörige nationale Verordnungsrecht aufgehoben.