Das Bundespatentgericht in München entschied am Donnerstag, dass der Antrag der Schutzgemeinschaft Düsseldorfer Senf dazu grundsätzlich zulässig ist (Az: 30 W (pat) 103/09).
Die
EU-Kommission muss nun in einem zweiten Schritt darüber befinden, ob auch sie den «Düsseldorfer Mostert» als regionales Produkt schützen will. Dies gelte aber als sehr wahrscheinlich, sagte der Vorsitzende Richter am Bundespatentgericht, Franz Hacker, am Donnerstag. Erst dann ist die Bezeichnung Düsseldorfer Senf als geografische Angabe gesichert. (dpa/lnw)