Auf dieses spezielle Angebot der Sortenschutzinhaber hat der Bundesverband Deutscher Pflanzenzüchter (BDP) in Bonn aufmerksam gemacht. Im Rahmen dieser Sonderregelung werde für die zurückliegenden vier Wirtschaftsjahre lediglich die Nachbaugebühr berechnet.
Laut BDP-Geschäftsführer Dr. Carl-Stephan Schäfer bestand in der Landwirtschaft lange Unsicherheit darüber, wann und unter welchen Voraussetzungen die Nachbauentschädigung zu zahlen ist. Im Sinne der Partnerschaft zwischen
Pflanzenzüchtung und Landwirtschaft werde den Landwirten deshalb einmalig die Gelegenheit gegeben, ihren bisher nicht gemeldeten beziehungsweise lizenzierten Nachbau nachträglich zu erklären.
Schäfer wies darauf hin, dass der Europäische Gerichtshof (EuGH) im vergangenen Sommer mit dem sogenannten „Vogel-Urteil“ klargestellt habe, dass „Landwirte gegenüber den Inhabern des Sortenschutzes beziehungsweise ihrer Vertreterin, der Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH (STV) verpflichtet sind, bis zum Ablauf des jeweiligen Wirtschaftsjahres zum 30. Juni, in dem sie Nachbau betrieben haben, eine Nachbauentschädigung zu zahlen“. Die Zahlungspflicht der Landwirte bestehe unabhängig davon, ob sie zuvor ein Auskunftsersuchen der STV beantwortet oder eine Zahlungsaufforderung erhalten hätten.
Die Landwirte können dem
BDP zufolge ihren Nachbau im Rahmen der rückwirkenden Selbstauskunft auf den von der STV aktuell verschickten Auskunftsformularen oder unter www.stv-bonn.de melden. Details zur Rechtslage seien auch auf der Website der STV zu finden.