Die AG Wolf einigt sich auf einheitliche Definitionen, so unter anderem auf die eines Gebietes mit erhöhtem Rissvorkommen. Bei der Ausgestaltung bleiben den Bundesländern aber Spielräume. (c) chphotography86 - fotolia.com
Damit ist die Umsetzung des im vorigen Dezember gefassten Beschlusses der Umweltministerkonferenz (UMK), in Gebieten mit erhöhten Rissvorkommen in einem bestimmten Zeitkorridor und räumlich begrenzt beschleunigte Entnahmen zu ermöglichen, einen Schritt weiter gekommen.
Laut der jetzt getroffenen Festlegung der AG Wolf treten in „Gebieten mit erhöhtem Rissaufkommen“ deutlich mehr Rissereignisse bei mindestens durch den Grundschutz geschützten Nutztieren auf als in anderen von Wölfen besiedelten Räumen. Für den Zeitbezug wird die Anzahl an Nutztierrissen, bei denen der Wolf als Verursacher hinreichend sicher festgestellt wurde, im Verhältnis zu einer Zeiteinheit betrachtet.
Gemäß der Entscheidung der AG Wolf soll dieser Betrachtungszeitraum in der Regel sechs Monate betragen. Bei Bedarf könne er aber länderspezifisch angepasst werden. Die Aggregation von Rissereignissen soll auf der durchschnittlichen Grundfläche eines Wolfsterritoriums von 200 bis 500 Quadratkilometern erfolgen.
Genetische Artbestimmung empfohlen
Für die Bemessung des Entnahmegebietes ist der AG Wolf zufolge ein Radius von 1.000 Meter von der Außenzäunung der im Rissgutachten bezeichneten Weide festzulegen. Die 21-Tage-Frist zur beschleunigten Entnahme bei erhöhtem Rissaufkommen beginne unmittelbar ab dem Risszeitpunkt. Die Feststellung, ob ein Wolf schadensstiftend gewesen sei, erfolge durch die zuständige Behörde auf Grundlage der Rissbegutachtung.
Eine genetische Individualisierung vor Zulassung der Entnahme ist gemäß dem UMK-Beschluss nicht erforderlich. Zur zielgerichteten Vollzugskontrolle und für die Entscheidung zum weiteren Vorgehen empfiehlt die AG aber, eine genetische Artbestimmung und Individualisierung im Nachgang vorzunehmen.
Vor der Weidesaison geregelt
Schließlich stimmten die an der AG beteiligten Länder - konkret Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern - darin überein, dass der Schutz von Elterntieren von unselbstständigen Welpen durch geeignete Maßnahmen gewährleistet werden muss. Mecklenburg-Vorpommerns Landwirtschaftminister Dr. Till Backhaus erläuterte, dass die Bundesländer die jeweiligen landesspezifischen Besonderheiten eigenständig in der jeweiligen konkreten Umsetzung berücksichtigten. Eine wichtige Zusage, die notwendigen Rahmenbedingungen bis zum Beginn der Weidesaison abgesteckt zu haben, sei mit dem nun gefallenen Beschluss eingehalten worden.