Er widersprach ihren kritischen Äußerungen, die sie in einem offenen Brief an der Novelle veröffentlicht haben.
Der
DBV befürchte, dass mit einer weiteren Verzögerung der Verhandlungen zwischen Bund und Ländern über die Novelle das Risiko deutlich erhöht werde, dass die
EU-Kommission vor dem EuGH eine Klage einreichen werde, so Hartelt.
„Nach mehrjährigen Verhandlungen über die Novelle setzen sich die wissenschaftlichen Beiräte mit ihrem offenen Brief zum jetzigen Zeitpunkt und den Forderungen zu weiteren Verschärfungen des Düngerechts diesem Vorwurf aus. Stattdessen müssen nunmehr die Verhandlungen zum Abschluss kommen und nicht erneut wieder geöffnet werden", forderte der DBV-Umweltbeauftragte.
Positiv hervorzuheben sei, dass die wissenschaftlichen Beiräte in ihrem offenen Brief die Novelle vom Grundsatz her begrüßten, schließlich seien auch zahlreiche Empfehlungen der Beiräte in der
Düngeverordnung aufgegriffen worden.
„Die Novelle der Düngeverordnung bringt für die Betriebe weitreichende Verschärfungen und eine Reihe von Einschränkungen der Düngepraxis. Sie wird zu höheren Kosten, mehr Bürokratie und auch zur Beschleunigung des Strukturwandels führen. Von den wissenschaftlichen Beiräten werden die zusätzlichen Anforderungen für die Tierhaltung durch die Änderungen im Düngerecht und die zu erwartenden Verbesserungen für den Gewässerschutz unterschätzt", erklärte Hartelt.
Der vorliegende Entwurf der Verordnung komme den Forderungen der EU-Kommission im Vertragsverletzungsverfahren weitgehend entgegen. Verhindert werden müsse, dass das Düngerecht durch das Wasserrecht bestimmt werde und nicht von den Grundsätzen einer bedarfsgerechten, nachhaltigen Düngung zur Sicherung von Qualität und Erträgen heimischer Erzeugnisse, betonte Hartelt.
„Nicht nachvollziehbar ist die Kritik der Wissenschaftler, wonach die Übergangsfristen für neue technische Vorgaben zu lang sind. Sie berücksichtigen dabei nicht, dass die Anforderungen für die Betriebe auch leistbar sein müssen und nicht zum Treiber des Strukturwandels werden dürfen“, stellte Hartelt fest. Dies gelte ebenso für die geforderte Einarbeitung von Wirtschaftsdüngern innerhalb einer Stunde. Hinsichtlich der Hoftorbilanz verwundere der Eifer für eine gesetzliche Verankerung und Einführung ab 2018, obwohl es noch kein abgestimmtes Verständnis über die Ausgestaltung der Hoftorbilanz gebe.
Ignoriert werde von Seiten der Wissenschaftler auch, dass zur Umsetzung der Nitratrichtlinie und der Wasserrahmenrichtlinie neben den Regelungen des Düngerechts auch ergänzende Maßnahmen etwa über Agrarumweltprogramme und Wasserkooperationen bestehen. Das EU-Recht erfordere nicht, dass die Ziele nur über das Ordnungsrecht erreicht werden sollten, sondern setze auf die Ergänzung über freiwillige Maßnahmen. Die Länderöffnungsklauseln und weitere Spielräume für die Länder zur landesrechtlichen Verschärfung der Düngevorhaben entzögen dem kooperativen Gewässerschutz die Grundlage.
Hartelt zeigte sich auch von der kritischen Haltung der wissenschaftlichen Beiräte zur sogenannten Derogationsregelung für Gärreste überrascht. Tatsächlich würden für die bisherige Derogation für Wirtschaftsdünger auf Grünland sehr weitreichende Auflagen gelten. Zudem würden die Betriebe, die einen nachgewiesenen höheren Düngebedarf über Wirtschaftsdünger decken wollten, unter der besonderen Überwachung von Seiten der Behörden stehen. Es bestehe kein Grund, nicht auch für Gärreste unter den gleichen Bedingungen eine Regelung zu treffen.