Die beiden entsprechenden Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft seien unvereinbar mit dem Gemeinschaftsrecht, befand das Gericht am Freitag. Geklagt hatte ein Landwirtschaftsunternehmen. Es wehrte sich dagegen, dass eine ihm gewährte
Betriebsprämie aus EU- Mitteln nach den Vorgaben der Verordnungen auf einer speziell dafür eingerichteten Internetseite aufgelistet werden muss - samt Ort des Unternehmens mit Postleitzahl. Das Wiesbadener Verwaltungsgericht stimmte zu, setzte das Verfahren aber aus und legte die Frage dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vor (Az.: 6 K 1045/08.WI).
Die Wiesbadener Richter werteten die Pflicht zur Veröffentlichung als gravierenden Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz. Sollte mit der Veröffentlichung - in Deutschland bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung - Transparenz über die Vergabe von EU- Geldern erreicht werden, stehe das Mittel in keinem angemessenen Verhältnis zum Zweck. Das Gericht vermochte auch nicht zu erkennen, warum gerade das Internet gewählt wurde. Transparenz könnte auch erreicht werden, indem die Informationen nur an Kontrolleinrichtungen geschickt würden. (dpa)